Die stille Gesellschaft bietet vor allem für Existenzgründer und Jungunternehmer verschiedene Vorteile. Sie ist ideal zur Kapitalbeschaffung und das Unternehmen bleibt in vollem Umfang in den Händen des Inhabers. Die Rechte eines stillen Gesellschafters beschränken sich auf einen vertraglich vereinbarten Anteil am Gewinn und die Prüfung des Jahresabschlusses.
Die stille Gesellschaft und ihre Charakterisierung
Eine Sonderform unter den verschiedenen Gesellschaftsformen ist die stille Gesellschaft, die jedoch keine Rechtsform im gesellschaftsrechtlichen Sinn darstellt. Die stille Gesellschaft zeichnet sich durch Gesellschafter aus, die sich durch eine Beteiligung in Form einer Vermögenseinlage, einer Dienst- oder einer Sachleistung am Handelsgewerbe eines Unternehmers beteiligen. Eine vertraglich vereinbarte Gewinnbeteiligung bildet die Gegenleistung. Diese Gewinnbeteiligung eines stillen Gesellschafters ist laut § 231 HGB zwingend. Ein Ausschluss von den Verlusten ist möglich. Eine stille Gesellschaft ist immer eine schuldrechtlich begründete Innengesellschaft. Dies bedeutet, dass ein stiller Gesellschafter nach außen hin anonym ist und in keiner Weise in Erscheinung tritt. Stille Gesellschafter können alle natürlichen und juristischen Personen sein. Die Beteiligung durch eine stille Gesellschaft am Unternehmen ist theoretisch unbeschränkt. Dies ermöglicht es auch mehreren natürlichen oder juristischen Personen, sich an einem Unternehmen durch eine stille Gesellschaft zu beteiligen. Dabei bildet jedoch jeder Gesellschafter eine eigene stille Gesellschaft. Die einzelnen Gesellschaften innerhalb eines Unternehmens sind voneinander unabhängig.
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Finanzierungsinstrument zur Kapitalbeschaffung
Die stille Gesellschaft hat für ein Unternehmen zahlreiche Vorteile. Da die Investition einer außenstehenden natürlichen oder juristischen Person ohne Nennung des Namens in der Firmenbezeichnung oder Eintrag in das Handelsregister erfolgt, ist es eine beliebte Finanzierungsform ohne Belastung der Bonität des Unternehmens. Die stille Gesellschaft ist ein ideales Finanzierungsinstrument zur Beschaffung langfristiger Kapitalressourcen, die durch Bankdarlehen nicht realisiert werden können oder für die Unternehmen aus unterschiedlichen Gründen nicht von Interesse sind. Ein weiterer Vorteil dieser Finanzierungsform ist der gewinnabhängige Anteil anstelle der von der Gewinnsituation unabhängigen Zinsen für Bankdarlehen. Ist eine Unternehmensbeteiligung von Mitarbeitern geplant, lässt sich diese durch die stille Gesellschaft unkompliziert realisieren, da sie keine Rechtsform darstellt. Der Vorteil des stillen Gesellschafters liegt in einer rentablen und langfristigen Kapitalanlage.
Gründung einer stillen Gesellschaft
Die Errichtung einer stillen Gesellschaft ist ausschließlich in einem Handelsgewerbe wie kaufmännische Einzelunternehmen, Personenhandelsgesellschaften oder Kapitalgesellschaften möglich. Die GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) ist von der Errichtung einer stillen Gesellschaft ausgeschlossen. Im Normalfall ist ein formfreier Gesellschaftsvertrag zwischen dem Inhaber des Unternehmens oder dessen gesetzlichem Vertreter und dem stillen Gesellschafter ausreichend. In diesem Vertrag verpflichtet sich der stille Gesellschafter zur Vermögenseinlage gegen eine vereinbarte Gewinnbeteiligung. Diese Vermögenseinlage geht in das Vermögen des Unternehmens über. Anstelle des Vermögens kann auch eine Sach- oder Dienstleistung eingebracht werden. Laut gesetzlichen Vorgaben ist ein schriftlicher Vertrag gesetzlich nicht erforderlich. Er dient jedoch der Dokumentation. Eine Ausnahme bildet die Einbringung von Vermögenseinlagen in Form von Grundstücken oder GmbH-Beteiligungen. In diesen Fällen muss ein notariell beurkundeter Vertrag erstellt werden.