Bis zum 31. Mai jeden Jahres müssen die Steuererklärungen beim Finanzamt eingereicht werden. Für viele Unternehmer ist dies die Stunde der Wahrheit und die Angst um eine eventuelle Steuernachzahlung beginnt. Wird eine Steuererklärung getätigt und das Finanzamt stellt fest, dass eine Nachzahlung erforderlich ist, besteht aber noch die Möglichkeit die Fälligkeit des Steueranspruches in die Zukunft zu verschieben.
Prüfung der Steuererklärung – der erste Schritt
Der erste Schritt im Fall einer Steuernachzahlung ist die sorgfältige Prüfung aller Angaben auf der Steuererklärung. Sich einen Überblick zu verschaffen und eventuell Kontakt mit dem Finanzamt aufzunehmen ist besser, als unnötig in Panik zu verfallen. Zudem handelt es sich in den meisten Fällen um einen vorläufigen Bescheid. Man hat also immer noch die Chance, als Unternehmen oder Einzelperson, gegen die Entscheidung des Finanzamtes und der Nachzahlung zu handeln. Dazu müssen sich aber der Steuerzahler bewusst darüber sein, dass man sich mit einigen Themen auseinander setzen muss.
Zuerst sollten die eigenen Angaben in der Steuererklärung überprüft werden. Ist die Einnahmen- und Ausgabenrechnung korrekt durchgeführt oder sind alle Werbungskosten und Sonderausgaben korrekt angegeben? Auch von Bedeutung sind die persönlichen Angaben wie Steuerklasse, Veranlagungsart und Anzahl der Kinder. In die Steuerklasse muss man sich korrekt einordnen. Fehler können schon zu Nachzahlungen führen. Für so manchen freiberuflich tätigen Existenzgründer ist die Angabe der Art des Einkommens ein gefährlicher Fallstrick – vor allem dann, wenn im ersten Schritt ein Gewerbe angemeldet wurde, aus dem jedoch keine Einkünfte erzielt wurden. Sobald das Einkommen in der falschen Spalte eingetragen wird, ist Gewerbesteuer fällig. Ist eine der genannten Angaben nicht korrekt, kann daraus eine nicht unbeträchtliche Steuernachzahlung resultieren. Sind die Einnahmen- und Ausgabenrechnung sowie die persönlichen Angaben im Steuerbescheid richtig berechnet, werden die Erläuterungen, die das Finanzamt auf den letzten Seiten des Bescheids vermerkt, genau kontrolliert. Unterstützung bei der Prüfung bietet ein Steuerberater, der sich jeden Tag mit solchen Themen auseinandersetzt und als Berater besser fungiert als andere. Im Gegensatz zum steuerlichen Laien sind für ihn die in schwerem Rechtsdeutsch formulierten Erläuterungen der Steuerbescheide problemlos zu verstehen. Steuerberater können einen wichtigen Beitrag bei der Problemlösung leisten. Sobald sich nur der kleinste Widerspruch oder Fehler in den durch das Finanzamt angegebenen Erläuterungen findet, sollte gegen die Steuernachzahlung Einspruch erhoben werden. Dadurch könnte Sie viel Geld in der Tasche behalten. Steuererklärungen, Nachzahlungen und andere Steuerthemen sind sehr komplex, erfordern sehr viel Zeit und setzen Geduld voraus.
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Fristen für Einsprüche unbedingt einhalten
Die Einspruchsfrist für den Steuerbescheid beträgt einen Monat und drei Tage. Wie viel Prozent der Steuerzahler mit dem Einspruch Erfolg haben, ist nicht bekannt. Ausschlaggebend für die Berechnung der Frist ist das auf dem Steuerbescheid vermerkte Erstellungsdatum. Fällt der letzte Tag der Frist auf ein Wochenende oder einen Feiertag, gewährt das Finanzamt bis zum darauffolgenden Werktag eine Fristverlängerung. Der Samstag zählt in diesem Fall nicht als Werktag. Enthält der Steuerbescheid keine Rechtshilfebelehrung, hat das Finanzamt einen Fehler begangen und die Einspruchsfrist verlängert sich um ein Jahr. Unabhängig davon, wie lang die Frist ist, sollte diese auf keinen Fall versäumt werden, denn mit dem Tag, an dem die Einspruchsfrist abläuft, wird der Steuerbescheid rechtskräftig und die Steuernachzahlung fällig. Unachtsamkeit verleiht dem Staat einfaches Geld und bereichert an Steuern. Erreichen Bescheide ihren rechtskräftigen Status, sind sie nur sehr schwer anfechtbar. Da können auch Steuerberater nicht mehr helfen und Nachzahlen des Beitrags wird zur Pflicht. Eine Ausnahme liegt vor, wenn die Einspruchsfrist nachweislich nicht schuldhaft versäumt wurde. Diese Gründe können eine längere Abwesenheit, Urlaub oder Krankheit sein, oder der Steuerbescheid ging auf dem Postweg verloren. Aber trotzdem sollten Unternehmen oder Privatpersonen immer achtsam sein, um Geld zu behalten. Wurde der Einspruch fristgerecht eingereicht, erfolgt die erneute Prüfung der Steuererklärung. Wenn man Glück hat, hat das Finanzamt einen Fehler bei der Überprüfung gemacht und die Nachzahlung verfällt. Wenn nicht, sitzt das Finanzamt am längeren Hebel und man muss sich von dem Betrag verabschieden.
Steuernachzahlung berechtigt – Stundung richtig beantragen
Nach der Überprüfung durch das Finanzamt steht auf einmal fest: Die Steuernachzahlung ist berechtigt und der offene Betrag muss beglichen werden. Nur ist das für so manches Unternehmen im vorgegebenen Zeitraum nicht realisierbar, da sie das Geld nicht sofort zur Verfügung haben. Laut § 222 der Abgabenordnung gibt es die Möglichkeit der Stundung einer Steuernachzahlung für die Einkommenssteuer oder auch die Gewerbesteuer, d.h. die Fälligkeit des Steueranspruches kann in die Zukunft verschoben werden. Dabei unterscheidet das Finanzamt zwischen sachlichen und persönlichen Stundungsgründen. Sachliche Stundungsgründe liegen dann vor, wenn die für die Steuernachzahlung benötigte Summe nicht auf eine zumutbare Weise beschafft werden kann oder der Forderungsbetrag der Steuernachzahlung durch offene Kundenforderungen gedeckt ist. Zu den persönlichen Gründen zählen durch Krankheit oder Naturkatastrophen verursachte Umsatzeinbrüche. Unter Umständen erwartet das Finanzamt vor der Stundung einen Banknachweis, der zeigt, dass alle Kreditmöglichkeiten ausgeschöpft sind. Die Begründung der Stundung ist jedoch nur ein Thema. Für die Stundung der Einkommenssteuer oder Gewerbesteuer wird die Stundungswürdigkeit verlangt. Dies bedeutet, dass sichergestellt ist, dass die gestundete Steuerschuld zum festgelegten Termin bezahlt werden kann. Den dritten Punkt stellt die Gefährdung des Steueranspruchs der Folgezeit dar. Der Unternehmer muss nachweisen, dass er in der Lage ist, die zukünftige Steuerschuld ohne Schwierigkeiten zu begleichen, d.h. seine Steuern in Zukunft rechtzeitig zu bezahlen.
Ratenzahlung bei Steuernachzahlung mit Stundung beantragen
Eine Alternative zur normalen Stundung ist die Möglichkeit den Betrag per Ratenzahlung zu begleichen. Diese wird im Rahmen des Stundungsantrages gestellt. Bei einem Ratenzahlungsangebot durch den Steuerzahler sind die Chancen auf Stundung größer als bei herkömmlichen Stundungsersuchen. Nachzahlen auf Rate ist für das Finanzamt lukrativer als eine Verschiebung der Steuer in die Zukunft.
Für die Lohn- und Umsatzsteuer sowie die Kapitalertragssteuer ist eine Stundung der Steuer nicht möglich. Das wird damit begründet, dass es sich bei diesen Steuern um treuhänderisch verwaltete Gelder handelt, die dem Unternehmer ausschließlich zur Abführung an das Finanzamt überlassen wurden. Steuerrückstände bei diesen Steuerarten müssen immer umgehend beglichen werden. Der Betrag ist sofort fällig.