Wer Freude an Musik hat und diese zu seinem Beruf machen möchte, aber nicht dauerhaft oder nicht ausschließlich mit Konzerten und Privatunterricht sein Geld verdienen möchte, für den könnte die Gründung einer Musikschule eine gute Idee sein. Nachfolgend einige Tipps dazu, was bei der Realisierung des Vorhabens zu beachten ist.
Musikschule gründen
Wer eine Musikschule gründen möchte, sollte sich genau darüber informieren, welche Voraussetzungen dafür erfüllt werden müssen. In manchen Bundesländern gibt es rechtliche Vorgaben. So gilt in Bayern die Sing- und Musikschulverordnung, die regelt, welche Unterrichtseinheiten in der Musikschule angeboten werden müssen. Außerdem schreibt sie vor, dass die Leitung bei einer musikpädagogischen Fachkraft liegen muss. Wer diese Voraussetzungen nicht mitbringt, darf die Bezeichnung Musikschule in Bayern nicht führen, kann aber eine freie Unterrichtseinrichtung betreiben, in der Musikunterricht erteilt wird. Sind die Rahmenbedingungen erfüllt, um eine Musikschule zu gründen, müssen geeignete Räumlichkeiten gefunden werden. Dafür reicht es nicht aus, dass der Vermieter mit dem Betrieb der Musikschule einverstanden ist. Mancherorts muss die Nutzung von Räumen als Musikschule vom Bauamt genehmigt werden. Außerdem sollte derjenige, der eine Musikschule gründen möchte, bereits vor der Anmeldung der Tätigkeit beim Finanzamt wissen, welche finanziellen Förderungen beantragt werden können.
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Förderprogramme für die Musikschule
Es gibt verschiedene Fördermöglichkeiten für Existenzgründer. Teilweise muss der Antrag auf Förderung gestellt werden, bevor der Gründer seine Tätigkeit aufnimmt. Wer eine Musikschule gründen möchte, benötigt voraussichtlich ein Darlehen, um sein Vorhaben zu finanzieren. Manche Banken sind auf die Vergabe von Förderdarlehen spezialisiert. Dazu gehört in erster Linie die Kreditanstalt für Wiederaufbau, aber auch die Investitionsbank Schleswig-Holstein. Stets muss ein fundierter Businessplan vorgelegt werden, damit die Bank ein Darlehen vergibt. Gründer, die zuvor arbeitslos waren, haben die Möglichkeit, einen Zuschuss der Agentur für Arbeit zu erhalten. Entsprechendes gilt, wenn Mitarbeiter eingestellt werden, die arbeitslos gemeldet waren. Ein wichtiger Punkt, über den derjenige, der eine Musikschule gründen möchte, sich Gedanken machen sollte, ist die Unternehmensform, in der die Einrichtung betrieben werden soll. Diese kann beispielsweise als Einzelunternehmen, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder als GmbH geführt werden. Der Existenzgründer sollte sich gut über die unterschiedlichen Haftungsfolgen informieren.
Mit einer Musikschule in die Selbstständigkeit
Wer vorhat, eine Musikschule zu gründen, muss wissen, welche Art von Unterricht angeboten werden soll. Es gilt zu überlegen, welche Instrumente unterrichtet werden sollen und ob der Gründer alle Unterrichtsangebote selbst abdecken kann. Falls dies nicht der Fall ist, müssen zusätzliche Lehrkräfte zur Verfügung stehen. Dies wirft die Frage auf, ob sie dauerhaft oder in Teilzeit beschäftigt werden sollen oder auf selbstständiger Basis tätig werden können. Außerdem ist zu erwägen, ob der Unterricht in Gruppen stattfinden soll oder daneben Einzelunterricht erteilt wird. Möglicherweise kann das Angebot durch Kurse zur musikalischen Früherziehung abgerundet werden. Musikpädagogen, die eine Musikschule gründen, sollten darüber hinaus überlegen, ob sie eine Kooperation mit benachbarten Kindergärten und Schulen eingehen können. Dies würde der Musikschule ohne Weiteres Zugang zu einem breiteren Publikum eröffnen. Anderenfalls müsste ein Marketingkonzept entworfen werden, um die neue Musikschule bekannt zu machen und Schüler zu finden.
Was bei der Gründung noch zu bedenken ist
Wichtig ist außerdem die Gestaltung der Unterrichtsverträge. Wer eine Musikschule gründen möchte, sollte überlegen, ob die Schüler jeweils nur einzelne Kurse buchen oder eine Jahresgebühr entrichten, die in regelmäßigen Beiträgen bezahlt wird. Es muss darauf geachtet werden, dass keine Vergütung für die Ferienzeit verlangt wird, wenn in dieser kein Musikunterricht stattfindet. Um eine Musikschule zu gründen, ist eine Gewerbeanmeldung im Allgemeinen nicht erforderlich, da es sich bei dem Musikunterricht um eine freiberufliche Tätigkeit handelt. Deshalb muss auch nach § 18 EStG keine Gewerbesteuer abgeführt werden und der Inhaber hat keine Bilanzierungspflichten zu erfüllen. Allerdings unterliegt der Betreiber einer Musikschule der Umsatzsteuerpflicht. Etwas anderes gilt ausnahmsweise, wenn es sich um ein Kleinunternehmen handelt oder wenn die Musikschule andere auf einen Beruf oder eine Prüfung vorbereitet.
Musiker, die eine Musikschule gründen, müssen zudem Beiträge zur Künstlersozialversicherung entrichten, einer gesetzlichen Pflichtversicherung, sofern sie eine selbstständige Tätigkeit ausüben. Unter Umständen erhebt auch die Gema und/oder die GEZ Gebühren. Zu beachten ist, dass keine Urheberrechtsverletzungen erfolgen dürfen, was etwa beim Kopieren von Noten ohne Zustimmung des Rechteinhabers leicht möglich wäre. Schließlich muss auch über die Einrichtung der Räumlichkeiten und die Anschaffung von Hilfsmitteln für die Bewältigung des Alltags nachgedacht werden. Genügt es, wenn die Musikschule einen Computer mit den erforderlichen Programmen erwirbt, oder muss zumindest stundenweise eine Bürokraft eingestellt werden, welche sich zum Beispiel um die Buchhaltung kümmert und das Telefon bedient.