Im Steuerrecht wird zwischen natürlichen und juristischen Personen unterschieden. Während die natürlichen Personen Einkommensteuer zu entrichten haben, unterliegen die juristischen Personen der Körperschaftsteuer (Abkürzung: KSt), die durch die Gewerbesteuer (GewSt) auf unternehmerische Einkünfte ergänzt werden kann. Aufgebaut ist die Körperschaftsteuer auf der Einkommensteuer, sie wurde jedoch in einem eigenen Gesetz geregelt, da man mehrere Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes (KStG) auf Körperschaften nicht anwenden kann.

Was ist eine Körperschaft und wer muss Körperschaftsteuer entrichten

Selbstständige Träger von Rechten und Pflichten nennt man Körperschaften. Diese verfügen über eine eigene Rechtspersönlichkeit. Eine Körperschaft handelt durch ihre Organe oder ihre Vertreter. Es gibt mehrere Formen, die als Körperschaften gelten. In Deutschland gehören dazu folgende Kapitalgesellschaften: Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Vereine zählen als juristische Personen des privaten Rechts. Gebietskörperschaften wie Bund, Länder, Gemeinden, Kammern, Sozialversicherungsträger, gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften usw. sind juristische Personen des öffentlichen Rechts. Wenn es sich um eine Körperschaft öffentlichen Rechts handelt, so fällt grundsätzlich keine Steuer an. Unterhalten die Körperschaften allerdings einen gewerblichen Betrieb, so unterliegen Sie der Körperschaftsteuer. Ist Ihr Betrieb wirtschaftlich selbstständig, nachhaltig privatwirtschaftlich tätig, übt ein wirtschaftliches Gewicht aus und dient der Erzielung von Gewinnen, so führen Sie einen gewerblichen Betrieb. Für eine Körperschaft öffentlichen Rechts ist eine Gewinnbeabsichtigung nicht erforderlich. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat die Möglichkeit die Richtlinien des Körperschaftsteuerrechts zu ändern. Das KStR wurde zuletzt am 18.05.2015 vom BMF geändert, indem eine vorläufige Fassung veröffentlicht wurde.

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Beschränkte & unbeschränkte Steuerpflicht

Die Körperschaftsteuer unterscheidet zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht. Unbeschränkt steuerpflichtig sind nach §1 Abs. 1 KStG Körperschaften, die im Inland ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz haben. In § 1 Abs. 1 Nr. 1-6 KStG sind alle Gesellschaften die der Körperschaftssteuern unterliegen aufgelistet. Die unbeschränkte Steuerpflicht erfasst nach §1 Abs. 2 KStG das gesamte Einkommen einer Körperschaft, ohne Rücksicht darauf, ob es im Inland oder im Ausland bezogen wird und aus welchen Einkünften es sich zusammensetzt. Ihren Sitz haben Körperschaften, Personenvereinigungen sowie Vermögensmassen an dem Ort, der durch Gesetz, Vertrag, Satzung, Stiftungsbrief und dergleichen bestimmt ist. Als Ort der Geschäftsleitung ist der Ort anzunehmen, an dem sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befindet. Er muss mit dem Sitz der Körperschaft nicht übereinstimmen. Der Ort der Geschäftsleitung ist dort, wo der für die Geschäftsführung maßgebende Wille gebildet wird, wo also die für die Führung des Unternehmens notwendigen und wichtigen Maßnahmen angeordnet werden, wo die unternehmenslenkenden Dispositionen getroffen werden. Es kann sein, dass Körperschaften mit Sitz im Ausland dennoch in ihrem Land, wo sie ihren Hauptsitz haben, unbeschränkt Körperschaftsteuer zu entrichten haben, wenn sich die Person, die den Betrieb leitet, z. B. der Geschäftsführer, überwiegend am Hauptsitz aufhält und von dort aus die Entscheidungen trifft, die für das Unternehmen relevant sind. Hat ein Betrieb weder eine Geschäftsleitung, noch den Betrieb im Inland, so muss dieser Betrieb nur beschränkt Körperschaftsteuer bezahlen (§2 Nr. 1 KStG, § 8 Abs. 1 KStG i.V.m § 49 EStG). Die Einschränkung erstreckt sich allerdings nur auf bestimmte Einkünfte, die im Inland erzielt werden.

Berechnung des Einkommens als Bemessungsgrundlage

Als Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer wird das zu versteuernde Einkommen (§ 7 Abs. 1 KStG), das im Veranlagungszeitraum erzielt wurde herangezogen. Vom Einkommensteuergesetz wird geregelt, was als Einkommen gilt und wie es ermittelt wird. Auch regelt das Einkommensteuergesetz, wie die Steuer zu entrichten ist. Es ist abhängig von der Art der Körperschaft, welche Bestimmungen zur Berechnung des Einkommens herangezogen werden. Bei Kapitalgesellschaften ist die Basis für das Einkommen der Gewinn, als Sonderausgaben werden die Verluste aus den Vorjahren noch abgezogen.

Steuersatz & Berechnung

Seit 2005 ist der Steuersatz für das Einkommen der Körperschaften fix geregelt und beträgt 25 Prozent. Das ist auch unabhängig davon, ob der Gewinn im Unternehmen verbleibt oder an die Gesellschafter ausgeschüttet wird.

Wirtschaftsjahre – die Sonderregelung

Wenn das Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht gilt § 37 Abs.1 KStG, so veranlagt man das Einkommen für den Zeitraum, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Beispiel: Die GmbH A erstellt ihre Bilanz zum 31.03. Als Basis für die Veranlagung 2013 wird der Gewinn des Zeitraumes 01.04.2012 – 31.03.2013 herangezogen, um die KSt zu berechnen.

So werden ausgeschüttete Gewinne versteuert

Wenn eine Körperschaft einen Gewinn erzielt, wird dieses Einkommen auf zwei Ebenen versteuert.

  • Zu entrichten ist zunächst die Körperschaftsteuer.
  • Wenn allerdings der bereits mit der Körperschaftsteuer belastete Gewinn schon an die Gesellschafter ausgeschüttet wurde, so ist – wenn es sich um natürliche Personen handelt – Einkommensteuer in der Form von Kapitalertragsteuer zu bezahlen. Die Höhe beträgt 25 Prozent und wird von der Körperschaft einbehalten. Damit ist die Steuerpflicht abgegolten.

Man nennt diese Form Endbesteuerung. Wenn es sich beim Gesellschafter nicht um eine natürliche Person handelt, sondern um eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft, dann unterbleibt der Steuerabzug. Dies erfolgt, um eine Mehrfachbelastung zu verhindern. Nur wenn der Gewinn dieser Gesellschaft an natürliche Personen ausgezahlt wird, erfolgt auch ein Steuerabzug.

Vorauszahlungen

Die Entrichtung zur Abgabe der Einkommensteuer muss analog angewendet werden und die Steuern sind an fixen Terminen fällig. Diese sind 15.2., 15.5., 15.8., 15.11 und ergeben sich aus § 37 Abs. 1 Satz 1 EStG. Es ist möglich, bis 30.09. einen begründeten Antrag zu stellen, so dass die Vorauszahlung herabgesetzt wird. Dafür müssen allerdings Informationen über ein vermindertes Einkommen vorgelegt werden. Nachweise für ein vermindertes Einkommen können z. B. Forderungsausfälle oder eine rückläufige Umsatzentwicklung sein.