Der Weg in die Selbstständigkeit führt meist zur Tätigkeit als Freiberufler oder Freiberuflerin, beispielsweise als Designer, Schauspieler, Arzt, Hebamme, Künstler, Dolmetscher oder Anwalt. Wenn auch Du eine freiberufliche Tätigkeit nach § 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG) planst und  Dich gegen andere Formen wie beispielsweise ein Gewerbe entscheidest, solltest Du die Gründung gut durchdenken und dann durchstarten.

Freiberufliche Selbstständige benötigen zwar kein Mindestkapital zum Start, haften jedoch mit ihrem Privatvermögen. Vor allem aus diesem Grund sollten Freiberufler und Freiberuflerinnen, die sich selbstständig machen möchten, ihre privaten und betrieblichen Risiken absichern.

Wie machst Du Dich freiberuflich selbstständig?

Um dich freiberuflich selbstständig zu machen, sind folgende Schritte nötig:

  1. Prüfe beim Finanzamt, ob Du freiberuflich arbeiten darfst
  2. Belege Deine fachliche Eignung
  3. Beantrage die steuerliche Erfassung beim Finanzamt
  4. Starte mit Erhalt der Steuernummer in die freiberufliche Selbstständigkeit

Wer sich freiberuflich oder als Freelancer bzw. Freelancerin selbstständig machen möchte, sollte sich möglichst früh Gedanken über die Finanzierung des Vorhabens machen. Empfehlenswert ist hierbei die Trennung von privatem und geschäftlichem Vermögen. Dazu nutzt Du am besten ein Geschäftskonto.

Gründungsmöglichkeiten für selbstständige Unternehmer und Unternehmerinnen

Als selbstständiger Freiberufler oder Freiberuflerin bist Du nicht unbedingt Einzelunternehmer oder Einzelunternehmerin. Du führst Deine Tätigkeit zwar zunächst allein aus, kannst aber auch Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen beschäftigen. Vielleicht arbeitest Du bereits freiberuflich und hast nun einige Kollegen und Kolleginnen gefunden, mit denen Du in Zukunft zusammenarbeiten möchtest. Oder Du planst, direkt mit einem Team zu starten. Hier hat der Gesetzgeber verschiedene mögliche Rechtsformen mit unterschiedlichen Vorteilen geschaffen, die Dir die berufliche Kooperation ermöglichen. Diese unterscheiden sich u. a. in steuerlichen Bestimmungen und den Regeln zur Buchführung.

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Partnerschaft oder GbR

Mehrere Freiberufler bzw. Freiberuflerinnen, die sich selbstständig machen möchten, können sich in einer sogenannten Partnerschaft oder als GbR zusammenschließen. Bei der GbR bleibt der Vorteil der Befreiung von der Gewerbesteuer erhalten – wenn alle Mitbegründer und Mitbegründerinnen einen freien Beruf ausüben.

Unternehmergesellschaft oder GmbH

Denkbar ist auch die Gründung einer Unternehmergesellschaft (UG) oder einer GmbH, um die Haftung zu beschränken. Wird eine Kapitalgesellschaft gegründet, unterliegen die Gewinne dieser allerdings der Gewerbesteuerpflicht, womit der Vorteil der Gewerbesteuerfreiheit für selbstständige Unternehmer und Unternehmerinnen wegfällt.

Herausforderungen für freiberuflich Selbstständige

Wie der Aufbau jeder Unternehmung ist auch der Start in die freiberufliche Selbstständigkeit mit besonderen finanziellen Herausforderungen verbunden. Du solltest Dich also als Freiberufler oder Freiberuflerin nicht nur mit Deiner eigentlichen Tätigkeit auskennen. Es ist auch wichtig, dass Du die rechtlichen Rahmenbedingungen Deines Berufsstandes kennst und Deine Finanzstrategie, die Preisfindung und weitere Finanzfragen daran ausrichtest.

Die Finanzierung bei selbstständigen Freiberuflern und Freiberuflerinnen kann eine große Unbekannte sein. Für einige freie Berufe ist das Entgelt genau festgelegt, das für bestimmte Leistungen berechnet werden darf. Solche Vorgaben sind dann in einer Gebührenordnung festgelegt. Die wird in den meisten Fällen von der Verwaltungsbehörde erlassen. Eine solche Gebührenordnung gibt es zum Beispiel für Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen – hier ist das Rechtsanwältevergütungsgesetz entscheidend. Für Ärzte und Ärztinnen gilt dagegen die sogenannte Gebührenordnung für Ärzte, auch GOÄ genannt.

Mit der richtigen Finanzierung freiberuflich selbstständig machen

Bevor Du Dein erstes Geld verdienen kannst, fallen unter Umständen erst einmal Investitionen in Arbeitsmittel an. Planst Du schon länger, Dich freiberuflich selbstständig zu machen, solltest Du rechtzeitig etwas Geld ansparen. Eine weitere Möglichkeit zur Finanzierung ist ein Kredit. Gerade bei Banken haben es freiberuflich Selbstständige aber oft schwer, einen Kredit zu erhalten. Meist ist der Antrag für die Finanzierung Deines Traums mit vielen Terminen, der Vorlage eines detaillierten Businessplans und einer langen Bearbeitungszeit verbunden.

Eine gute Alternative bietet Dir daher ein Privatkredit mit auxmoney. Hier können auch Personengruppen wie Studierende, Auszubildende oder freiberuflich Tätige einen Kredit finanzieren, die bei Banken keine guten Chancen haben. Der Kreditantrag funktioniert dabei komplett digital. Du kannst Deinen Start in die Selbstständigkeit also direkt von Deiner Couch aus finanzieren. Wähle einfach Deine Wunschsumme zwischen 1.000 und 50.000 Euro und eine Laufzeit zwischen zwölf und 84 Monaten und beantrage noch heute Deinen Kredit zur Finanzierung Deines Traums.

Das sollten freiberuflich Selbstständige bei der Gründung beachten

Für viele freie Berufe gibt es bestimmte Zulassungsvorschriften, die freiberuflich Selbstständige beachten müssen. Dazu gehören z. B. der Nachweis einer hohen fachlichen Kompetenz und eine entsprechende Ausbildung. Einen solchen Nachweis können Freiberufler und Freiberuflerinnen bei der zuständigen Standeskammer oder bei öffentlichen Einrichtungen – für Heilpraktiker und Heilpraktikerinnen beim Gesundheitsamt – hinterlegen. Außerdem ist innerhalb von vier Wochen nach Start der freiberuflichen Tätigkeit eine Anmeldung direkt beim Finanzamt notwendig. Die Erfassung ist kostenlos. Beim zuständigen Finanzamt erhältst Du einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Neben Informationen zur Person (Anschrift usw.) werden auch steuerliche Angaben gefordert. Diese betreffen erwartete Einnahmen und Ausgaben als selbstständiger Freiberufler oder Freiberuflerin. Umsatzsteuer, Lohnsteuer und Einkommensteuer müssen von allen freiberuflich Selbstständigen gezahlt werden. Ein Gewerbeschein oder eine Gewerbeanmeldung ist in der Regel nicht nötig.

Selbstständiger Freiberufler und Freiberuflerinnen haften mit ihrem Privatvermögen, sofern sie keine GmbH oder UG gründen. Wenn Du freiberuflich tätig wirst, ist daher oft kein Startkapital notwendig. Aufgrund der persönlichen Haftung solltest Du Dich bei einer freiberuflichen Tätigkeit frühzeitig um das Thema Versicherung kümmern.

In bestimmten freien Berufen, z. B. bei Musikern und Musikerinnen oder Schriftstellern und Schriftstellerinnen, ist die Mitgliedschaft bei der Künstlersozialkasse verpflichtend.

Nicht vergessen: Die richtige Krankenversicherung abschließen

Wer sich freiberuflich selbstständig macht, muss sich grundsätzlich zwischen der freiwillig gesetzlichen Krankenversicherung und der privaten Krankenversicherung entscheiden. Freiberuflich Selbstständige, die bei der Künstlersozialkasse versichert sind, müssen nur die Hälfte der Beiträge bezahlen.

Alle anderen selbstständigen Freiberufler und Freiberuflerinnen bezahlen die Krankenkassenbeiträge vollständig selbst und erhalten keinen Arbeitgeberzuschuss. Daher solltest Du die Leistungen und Kosten der beiden Krankenversicherungsmöglichkeiten vergleichen.

Es kann sich besonders für junge und gesunde Freiberufler und Freiberuflerinnen lohnen, auf die private Krankenversicherung zu setzen: Hier sind bereits Tarife für unter 100 Euro möglich.

Welche freien Berufe sind kammerpflichtig?

Zu den kammerpflichtigen Berufen gehören:

  • Ärzte
  • Zahnärzte
  • Tierärzte
  • Apotheker
  • Notare
  • Rechtsanwälte
  • Patentanwälte
  • Steuerberater
  • Wirtschaftsprüfer
  • Architekten
  • Beratende Ingenieure

Freiberufler und Freiberuflerinnen, die sich selbstständig gemacht haben, müssen nicht Mitglied einer Industrie- und Handelskammer (IHK) sein. Häufig gibt es aber berufsständische Kammern, bei denen sie sich anmelden müssen. Je nach Kammer existieren Beschränkungen in den Werbemaßnahmen für selbstständige Freiberufler und Freiberuflerinnen.

Wer zählt zu den Freiberuflichen?

Als Freiberufler oder Freiberuflerin bezeichnet man Personen, die künstlerische, erzieherische, wissenschaftliche oder schriftstellerische Tätigkeiten ausüben. Diese Tätigkeiten unterliegen dabei nicht der Gewerbeordnung. Diese Auflistung der freien Berufe in §18 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wird häufig auch als Katalog bezeichnet, weshalb diese typischen Beschäftigungen auch Katalogberufe genannt werden.

Zu den Katalogberufen gehören laut § 18 des Einkommensteuergesetzes (EstG) sowie § 1 des Gesetzes über Partnergesellschaften:

  • Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Lotsen, hauptberufliche Sachverständige
  • Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen
  • Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte
  • Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer und ähnliche Berufe sowie Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher
  • Vereidigte Buchprüfer (vereidigte Buchrevisoren), Steuerbevollmächtigte
  • Und ähnliche Berufe

Darüber hinaus gibt es noch eine Reihe weiterer Berufe, die besonders unter Freelancern und Freelancerinnen, die sich selbstständig machen, beliebt sind. Dazu zählen z. B. Designer und Designerinnen, Webentwickler und Webentwicklerinnen, Musiker und Musikerinnen oder IT-Berater und IT-Beraterinnen. Vergleichbare Berufe, die selbst nicht als Katalogberufe gelistet sind, gelten ebenfalls als freiberufliche Tätigkeit, insofern das Finanzamt diese akzeptiert. Ob Du mit Deiner selbstständigen Haupt- oder Nebentätigkeit als Freiberufler bzw. Freiberuflerin giltst oder ein Gewerbe anmelden musst, legt das Finanzamt fest.

Eine freiberufliche Tätigkeit gilt übrigens als selbstständiger Nebenjob, wenn zusätzlich dazu noch ein Hauptberuf ausgeübt wird, um den Lebensunterhalt zu sichern. Dabei darf das Einkommen aus der freiberuflichen Nebentätigkeit nicht die Einnahmen aus der hauptberuflichen Tätigkeit übersteigen. Darüber hinaus sind auch bei einer selbstständigen Nebentätigkeit Steuern zu entrichten.

Sind freiberuflich Selbstständige Gewerbetreibende?

Selbstständige Freiberufler oder Freiberuflerinnen sind keine Gewerbetreibende. Der Unterschied liegt darin, dass Freiberufler und Freiberuflerinnen nicht der Gewerbeordnung unterliegen. Sie müssen ihre Tätigkeit nicht beim Gewerbeamt anmelden, benötigen keinen Gewerbeschein und unterliegen nicht der Gewerbeaufsicht.

Gewerbesteuer für Freiberufler bzw. Freiberuflerinnen und Gewerbetreibende

Nicht nur bei der Gewerbesteuer können selbstständige Freiberufler und Freiberuflerinnen profitieren. Auch bei der Buchführung haben sie gewisse Privilegien. Als freiberuflich Selbstständiger ohne Gewerbe besteht grundsätzlich keine Buchführungspflicht. Für das Finanzamt ist es i. d. R. ausreichend, wenn freiberuflich Tätige ihrer Steuererklärung eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) anhängen.

Beratungsstellen für selbstständige Freiberufler und Freiberuflerinnen

Wenn Du derzeit mit dem Gedanken spielst, freiberuflich tätig zu werden, solltest Du Dich idealerweise beraten lassen. Wichtige Anlaufstellen für Freiberufler und Freiberuflerinnen, die sich selbstständig machen möchten, sind die Industrie- und Handelskammern. Hier sind in der Regel Existenzgründungsberater und Existenzgründungsberaterinnen beschäftigt, die sich bestens mit den Fragestellungen auskennen, die Freiberufler und Freiberuflerinnen in der Gründungsphase bewegen. Hier erhältst Du Antworten auf Fragen zur Finanzierung von beispielsweise Deiner Praxis, Deines Modelabels oder Ingenieursbüros, zur passenden Rechtsform bis hin zum Marketing für Deine neue freiberufliche Tätigkeit. Weise dort darauf hin, in welcher Branche und mit welcher Art von Tätigkeit Du als Freiberufler oder Freiberuflerin selbstständig werden möchtest und kläre idealerweise auch schon vorher, welche Unterlagen Du mitbringen solltest. Oft macht es zum Beispiel Sinn, Deinen Businessplan – falls vorhanden – zu dem Termin mitzubringen oder diesen vorab per Post oder E-Mail an Deinen Berater bzw. Deine Beraterin zu schicken. Neben den Industrie- und Handelskammern (IHK) kannst Du Dich auch an die zuständige Standesvertretung wenden. So kann Dir die Ärztekammer Deiner Region weiterhelfen, wenn Du Dich als Mediziner oder Medizinerin niederlassen möchten. Die Apothekerkammer ist beispielsweise bei Niederlassungsfragen von Pharmazeuten oder Pharmazeutinnen eine gute Anlaufstelle.

Als Freiberufler oder Freiberuflerin selbstständig machen: Deshalb lohnt es sich

Eine selbstständige bzw. freiberufliche Tätigkeit auszuüben, lohnt sich aus vielerlei Gründen. Selbstständige Freiberufler und Freiberuflerinnen zahlen keine Gewerbesteuer, haben keine Pflicht zur Buchführung und können ihren Gewinn ganz einfach mit Hilfe der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln. Auch der Anmeldeprozess beim Finanzamt gestaltet sich unkompliziert.

Allerdings sollten zukünftige freiberuflich Selbstständige auch beachten, dass sie unter Umständen Einschränkungen bei ihrer ausgeübten Tätigkeit erfahren und eine entsprechende Eignung nachweisen müssen. Sie sind außerdem unbeschränkt haftbar.

Unter Abwägung der Vor- und Nachteile kann die freiberufliche Tätigkeit durchaus der Start für die Realisierung einer vielversprechenden Geschäftsidee sein.

FAQ – Weitere Fragen zur freiberuflichen Selbstständigkeit

Auch, wenn Du schon einige Jahre als Gewerbetreibender oder Gewerbetreibende tätig bist, kannst Du Dich noch als Freiberufler bzw. Freiberuflerin anmelden. Kannst Du erfolgreich Beweise anführen, erhältst Du nachträglich den Freiberufler-Status und eine Rückerstattung unrechtmäßig gezahlten Gewerbesteuer.

Hierzu gab es bereits einige Urteile, die vor allem Informatiker und Informatikerinnen, Webdesigner und Webdesignerinnen sowie Programmierer und Programmiererinnen betrafen, denen nachträglich der Freiberufler-Status zugesprochen wurde.

Wenn Du einen der Katalogberufe ausübst, aber nicht über die dafür notwendige Ausbildung verfügst, kannst Du Deinen Freiberufler-Status z. B. über Deine Berufserfahrung und Arbeitsproben nachweisen. Dazu musst Du dann gegen den aktuellen Gewerbesteuermessbescheid Einspruch einlegen und einen Antrag auf die Änderung bereits rechtswirksam gewordener Bescheide stellen.

Zwischen Freiberuflichen und Selbstständigen bestehen grundsätzlich Unterschiede – nicht nur in Bezug auf Sozialsteuer und Arbeitnehmerrechte, sondern vor allem in Bezug auf Steuern.

Im Unterschied zu freiberuflich Selbstständigen sind die meisten selbstständigen Unternehmer und Unternehmerinnen bei einer Gewerbeaufsicht registriert. Dabei müssen sie auch die Regeln der Buchführung und die dazugehörigen Pflichten beachten. Auch Freelancer bzw. Freelancerinnen und selbstständige Freiberufler bzw. Freiberuflerinnen sind nicht gleichzusetzen. Freelancer bzw. Freelancerinnen oder freie Mitarbeitende können freiberuflich arbeiten, müssen es aber nicht. Sie können auch gewerbetreibende selbstständige Unternehmer oder Unternehmerinnen sein.

Die Umsatzsteuer von i. d. R. 19 Prozent müssen Freiberufler und Freiberuflerinnen aufschlagen und an das Finanzamt abführen. Freiberuflich Tätige haben die Möglichkeit, die Umsatzsteuer mit der Vorsteuer zu verrechnen.

Bei der Vorsteuer handelt es sich um eine Steuer, die anhand der erbrachten Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen berechnet wird und gegenüber der eigenen Umsatzsteuer geltend gemacht werden kann. Die Vorsteuer ist im Voraus zu bezahlen und hat den Vorteil, dass Nachzahlungen geringer ausfallen oder ganz vermeidbar sind. Das Ausmaß der Vorsteuer orientiert sich an den zu erwartenden Einnahmen. Diese können anhand vorangegangener Steuerbescheide berechnet werden. Den notwendigen Bescheid für die Vorauszahlung können Freiberufler und Freiberuflerinnen beim Finanzamt beantragen.

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