Mit dem Finanzamt kommt jeder früher oder später in Berührung. Vielen ist jedoch nicht klar, welche Aufgaben es erfüllen muss und für welche Situation es zuständig ist. Kurz: Was macht das Finanzamt genau?

Das Finanzamt oder vielmehr die Finanzämter sind Landesbehörden und unterstanden ursprünglich in allen Bundesländern der Oberfinanzdirektion (OFD). Das Gesetz über die Finanzverwaltung (FVG) legt beim Finanzamt Aufgaben fest, die intern durch die jeweilige Geschäftsordnung organisiert werden. Im Allgemeinen bearbeitet das Finanzamt Aufgaben, die die Finanz- und Steuerverwaltung betreffen. Genauer gesagt ist dieses Amt Teil der öffentlichen Verwaltung von Finanzen und für die Festsetzung und Erhebung von Steuern zuständig. Ausnahmen für anderweitige Steuererhebungen neben dem Finanzamt bilden z. B. Zölle und Verbrauchersteuern (Bundeszollverwaltung).

Besteuerungsverfahren

Die Klärung von Steuerangelegenheiten obliegt, wie bereits genannt, grundsätzlich dem Finanzamt. Aufgaben stellen dabei der Kontakt zu steuerpflichtigen Personen und die Überprüfung der Steuererklärung dar. Als steuerpflichtig gelten zunächst alle natürlichen und juristischen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die durch ein Steuerrechtsverhältnis zu finanziellen Angaben verpflichtet sind.  Diese müssen innerhalb der Steuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr vollständig und wahrheitsgemäß bei der zuständigen Finanzbehörde eingereicht werden. Auch hier bestehen Ausnahmen und Sonderregelungen zum Beispiel für Pensionäre oder Geringverdiener, bei denen zunächst die gesetzliche Lage zur verpflichtenden Einreichung geprüft werden muss. Auch die freiwillige Einreichung einer Steuererklärung kann für einige Personen empfehlenswert sein, wenn die Möglichkeit einer Steuererstattung besteht wie z. B. für die Zeit des Studiums.

Der Prozess beim Besteuerungsverfahren wird in der Abgabenordnung (AO) in mehrere Abschnitte unterteilt und geregelt. Zu diesen einzelnen Schritten zählen beispielsweise das Erhebungsverfahren, aber auch optionale bzw. fallabhängige Maßnahmen wie das Vollstreckungsverfahren. Dabei muss das Finanzamt Aufgaben erledigen, die in den folgenden Abschnitten näher beleuchtet werden.

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Ermittlungsverfahren

Das Ermittlungsverfahren innerhalb des Besteuerungsprozesses beinhaltet die Erhebung der steuerlichen Verhältnisse der jeweilig verpflichteten Personen. Der Mitwirkungspflicht zufolge müssen steuerpflichtige Personen Auskünfte in Form der Steuererklärung einreichen. Den Finanzämtern stehen in diesem Prozess alle notwendigen Rechte unter Beachtung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes zu, die steuerlichen Tatsachen aufzuklären. Die Erstellung der Steuererklärung muss durch die Person selbst erfolgen, die Mitarbeiter des Finanzamtes stehen lediglich für Einzelfragen und für die Ausgabe von Informationen bereit. Mit der Verwaltungssoftware ELSTER kann diese aber auch auf elektronischem Wege übermittelt werden. Dabei müssen jedoch auch bei dieser Form einzelne Dokumente ausgedruckt und unterschrieben sowie mit verschiedenen Nachweisen in Papierform eingereicht werden. Grundsätzlich ist das Finanzamt für die Bearbeitung Ihres Falles zuständig, das sich in unmittelbarer Nähe zu Ihrem Wohnsitz befindet. Die Einkommenssteuererklärung ist spätestens zum 31. Mai des Folgejahres fällig, wobei auch hier Sonderregelungen greifen können. Im nächsten Schritt der Beurteilung muss das Finanzamt Aufgaben wie die Berücksichtigung verschiedene Umstände, das gleichmäßige Setzen und Erheben der Steuer bzw. Lohnsteuer sowie das Entgegenwirken von Steuerhinterziehungen und -vergünstigungen meistern. Jeglicher Inhalt der Auskünfte und personenbezogene Daten unterliegen dem Steuergeheimnis und dürfen nicht an andere Parteien weitergegeben werden.

Feststellungsverfahren

Innerhalb des Feststellungsverfahrens werden die Besteuerungsgrundlagen durch das Finanzamt ermittelt. Der daraus resultierende Feststellungsbescheid dient dabei als bindende Grundlage für die anschließende Festsetzung der Besteuerung und ist durch Einspruch anfechtbar. Liegt keine Steuererklärung der Person vor, kann das Finanzamt die Abgabe erzwingen oder die Besteuerungsgrundlage schätzen; bei verspäteter Abgabe ist auch die Erhebung von Strafzuschlägen möglich. Für die anschließende Berechnung der Einkommenssteuer wird das zu versteuernde Einkommen als wichtigster Faktor herangezogen.

Erhebungsverfahren

Im Anschluss an das Feststellungsverfahren folgt das Erhebungsverfahren beim Finanzamt. Aufgaben in diesem Prozess sind die Erhebung bzw. die Erstattung der Steuern. Die Einleitung der jeweiligen Maßnahme erfolgt in der Regel innerhalb von vier bis sechs Wochen nach Eingang der Steuererklärung – durch erhöhtes Arbeitsaufkommen kann es jedoch zu Verzögerungen kommen.

Vollstreckungsverfahren

Wie bereits beim Feststellungsverfahren beschrieben, kann das Finanzamt die Mitwirkungspflicht der steuerpflichtigen Person einfordern. Dies betrifft nicht nur die Einkommenssteuererklärung, sondern auch die zu entrichtenden Steuern. Wurden diese nicht fristgerecht gezahlt, tritt die Vollstreckungsstelle des Finanzamtes ein. Da es sich bei dem Steuerbescheid um einen vollstreckbaren Titel handelt, stehen dem Finanzamt verschiedene Vollstreckungsarten wie die Sachpfändung, die Kontopfändung oder die Zwangsversteigerung zur Verfügung.

Berichtigungsverfahren

Der Steuerpflichtige hat jederzeit das Recht, Einspruch gegen die Erhebungen und Festlegungen des Finanzamtes einzulegen. Gesetzlich steht dem Steuerpflichtigen dabei die Anhörungspflicht zu, die besagt, dass die Person vor Erlass eines Verwaltungsaktes rechtlich anzuhören sei. Dabei stehen demjenigen verschiedene Möglichkeiten offen: Durch den Antrag auf Änderung oder Berichtigung können beispielsweise Rechenfehler oder das Nachreichen von Belegen eingefordert werden. Durch ein Rechtsbehelfsverfahren kann darüber hinaus eine Art Fortsetzung des Ermittlungs- und Festsetzungsverfahrens beantragt werden. Zusätzlich kann es zu einer Außenprüfung der steuerlichen Verhältnisse kommen – die Entscheidung darüber gehört jedoch zu den Finanzamt-Aufgaben.

Steuerstraf- und Bußgeldverfahren

Liegt der Verdacht eines Steuerbetruges vor, werden ermittelnde Schritte von der zuständigen Finanzbehörde eingeleitet. In der Regel handelt es sich dabei um das Amt, das für die Verwaltung der entsprechenden Steuer verantwortlich ist. Dabei zählen sowohl die steuerstrafrechtliche als auch die steuerrechtliche Fahndung zu den Finanzamt-Aufgaben, bei denen neben der strafrechtlichen Verfolgung auch die steuerlich relevanten Umstände ermittelt werden.