Wenn die aktuelle Situation auch in absehbarer Zukunft noch bestehen wird, kann eine Schuldübernahme für Schuldner und Schuldnerinnen die Lösung sein, den finanziellen Druck von den Schultern zu nehmen.
Wir erklären, wie eine Schuldübernahme funktioniert und unter welchen Voraussetzungen Du Deine Schulden, z. B. bei einem Darlehen, übertragen kannst.
Was versteht man unter einer Schuldübernahme?
Mit dem Begriff Schuldübernahme bezeichnet man die Übertragung einer bestehenden Schuld auf eine andere Person, die bisher in diesem Zusammenhang nicht als Schuldner oder Schuldnerin aufgetreten ist. Dieser Schuldnerwechsel sichert ab, dass der ursprüngliche Darlehensnehmende sich nicht noch weiter verschuldet.
Mittels eines notariellen Vertrags, dem Schuldübernahmevertrag, tritt der ursprüngliche Schuldner oder die Schuldnerin – auch Altschuldner genannt – aus dem Darlehensvertrag aus und ein neuer Darlehensnehmer oder eine neue Darlehensnehmerin übernimmt die Verpflichtungen an deren Stelle im Vertrag.
Schuldübernahme in der Praxis
Eine Schuldübernahme findet man in der Praxis hauptsächlich in folgenden vier Fällen:
- Der Altschuldner strebt aufgrund von Zahlungsunfähigkeit einen Schuldnerwechsel an
- Schulden sollen nach Trennung vom Ehepartner oder Ehepartnerin umverteilt werden
- Die Übernahme eines Geschäfts wird angestrebt
- Eine Immobilie wird mit einem Kredit finanziert und der bisherige Schuldner oder die Schuldnerin möchte sich vom Schuldverhältnis befreien, indem ein neues Schuldverhältnis aufgebaut wird
Gesetzeslage: Wann ist eine Schuldübernahme möglich?
Die Übernahme von Schulden ist möglich, da es sich bei Schuld um ein sogenanntes dingliches Recht handelt, welches per gesetzlicher Regelung jederzeit den Besitzer oder Besitzerin wechseln kann. Ist die Schuld allerdings an ein Objekt gekoppelt (z. B. Schulden durch den Kauf eines Hauses), besteht die Verpflichtung, dass eine Schuldübernahme nur möglich ist, bei gleichzeitiger Aushändigung des Objekts. Hierbei muss aber auch der Gläubiger nach eingehender Prüfung seine Genehmigung zur Schuldübertragung geben.
Eine Übertragung der Schulden ist immer dann möglich, wenn alle Parteien im Vertrag gleichermaßen damit einverstanden sind. Möchtest Du also eine Schuldübernahme für ein Darlehen durchführen, müssen sowohl die übernehmende Person des Vertrags als auch der Gläubiger, im Falle eines Kredits in der Regel Deine Bank, zustimmen.
Eine Voraussetzung, damit die Schuldübernahme möglich ist, ist eine mindestens genauso gute Bonität des Übernehmenden wie beim Altschuldner. Bei schlechterer Bonität kann Dein Gläubiger die Schuldübertragung bzw. den Schuldnerwechsel verweigern.
Unveränderlichkeit der Schuld beachten
Der Gegenstand der Schuld kann bei einer Schuldübernahme nicht verändert werden. Wenn Deine Schulden z. B. aus dem Kauf eines Gegenstands resultieren, ist dieser weiterhin mit den Schulden belastet ist. Die Schuld kann nicht auf ein anderes Objekt übertragen werden.
Im Vertrag vereinbarte Pfandrechte verfallen allerdings bei einer vollständig vollzogenen Schuldübernahme. Das ist z. B. dann der Fall, wenn Du für einen Kauf einen Wertgegenstand (z. B. Fahrzeug oder Immobilie) als Sicherheit eingesetzt hast. Dieser kann im neuen Schuldverhältnis nicht mehr als Sicherheit genutzt werden, da er nicht Eigentum der übernehmenden Person darstellt. Der Gläubiger wiederum kann bei Bedarf einen gleichwertigen Wertgegenstand als Sicherheit verlangen.
Wie unterscheiden sich Schuldübernahme, Schuldbeitritt und Vertragsübernahme?
Um bei all den Arten und Formen der Schuldverhältnisse und Schuldübernahmevarianten nicht den Überblick zu verlieren, ist es wichtig, sie voneinander abgrenzen zu können. Deshalb lohnt sich eine Übersicht über die verschiedenen Formen der Schuldübernahme.
Die Schuldübernahme wird relativ leicht mit einem Schuldbeitritt verwechselt, dabei gibt es hier klare Abgrenzungen. Ob eine Schuldübernahme oder ein Schuldbeitritt vorliegt, wird durch die Absprache mit allen Beteiligten geklärt.
Während bei der Schuldübernahme der Altschuldner komplett aus der Haftung genommen wird und der Schuldübernehmende die gesamte Schuld gegenüber dem Gläubiger auf sich nimmt, ist der Schuldner oder die Schuldnerin bei einem Schuldbeitritt weiterhin Verpflichteter (Art. 421 ff BGB). Im Gegensatz zur Schuldübernahme tritt allerdings beim Schuldbeitritt eine weitere Person als Schuldner oder Schuldnerin zur Seite, die dann mit dem Schuldner oder Schuldnerin zusammen für das Darlehen haftet.
Ein Schuldbeitritt ist gesetzlich nicht geregelt und findet meist dann statt, wenn der Beitretende damit ein eigenes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse verfolgt. Ein Schuldbeitritt ist aber als reiner Verpflichtungsvertrag nach § 311 des BGB zulässig.
Bei einer Vertragsübernahme wechselt im Vergleich zur Schuldübernahme nicht nur die Verpflichtung zur Leistung vom Schuldner oder Schuldnerin auf die übernehmende Person, sondern auch alle Rechten und Pflichten aus dem Schuldverhältnis.
So wird nicht nur auf der Schuldnerseite ein Personenwechsel vollzogen, sondern das gesamte vertragliche Schuldverhältnis mit all seinen Rechten und Verbindlichkeiten wird auf eine dritte Person übertragen.
Die Erfüllungsübernahme stellt eine abweichende Form der Schuldübernahme dar. Hierbei wird nicht die Schuld vom Altschuldner auf einen Übernehmenden übertragen, sondern die übernehmende Person erklärt seine Zustimmung dazu, die bestehende Schuld des Altschuldners an dessen Stelle an den Gläubiger auszuzahlen. In Bezug auf ein Darlehen bedeutet das also, dass die monatlichen Raten nicht mehr selbst bezahlt werden müssen.
Rechtlich tritt die dritte Person bei einer Erfüllungsübernahme aber nicht an die Stelle des Altschuldners, wodurch der Gläubiger sich z. B. bei Zahlungsverzug weiterhin nur an den eigentlichen Schuldner oder die Schuldnerin wenden kann.
Befreiende (privative) Schuldübernahme und kumulative Schuldübernahme
In der deutschen Rechtsprechung gibt es zwei Arten der Schuldübernahme, wobei nur eine davon wirklich gesetzlich im Schuldrecht geregelt ist. Je nach Art der Schuldübernahme sind die Wirksamkeit, die Forderung und das Ausmaß der Vereinbarung der Neuschuldnerhaftung unterschiedlich geregelt.
Eine befreiende (privative) Schuldübernahme (Art. 414 ff BGB) von einem Darlehensvertrag findet statt, wenn Du als Altschuldner alle Rechte, Pflichten und Vereinbarungen an eine andere Person abtrittst. Durch diese Abtretung ist die Schuld für Dich als Schuldner oder Schuldnerin abgegolten und Du bist schuldenfrei. Ist die Wirksamkeit des Schuldnerwechsels bestätigt und der Gläubiger hat keine Einwendungen dagegen, kann er dir gegenüber anschließend auch keine Forderung mehr geltend machen. Eine befreiende (privative) Schuldübernahme findet z. B. beim Verkauf einer Immobilie statt, auf der noch eine Hypothek oder Grundschuld lastet. Diese Grundschuld wird dann meist mit an den neuen Eigentümer übertragen. Der Neuschuldner ist dann dazu verpflichtet, die Schuld bei der jeweiligen Bank zu begleichen.
Die kumulative Schuldübernahme wird auch als freie Schuldübernahme bezeichnet und kann durch jede natürliche oder juristische Person übernommen werden. Im Unterschied zur befreienden Schuldübernahme bleibst Du als Altschuldner auch im neuen Schuldverhältnis weiter in der Zahlungspflicht, nur das laut Vertrag eine weitere Person als Mitschuldner eintritt. Der Neuschuldner übernimmt die im Vertrag vereinbarten Anteile der Schuld und ist – ebenso wie der Altschuldner – dem Gläubiger verpflichtet und haftet auch gemäß seinen Anteilen. Der Bedarf für eine derartige Schuldübernahme entsteht z. B. bei einer Eheschließung. Bestimmte Verträge innerhalb einer Ehe – z. B. ein Internet- oder Stromvertrag – sind grundsätzlich gesamtschuldnerisch. Das bedeutet, dass Dein Partner oder Partnerin als Mitschuldner gilt und automatisch eine Verbindlichkeit vorhanden ist, die Schulden mit zu übernehmen.
So läuft die Schuldübernahme ab
Hast Du eine übernehmende Person gefunden, schließt Du mit diesem in einem ersten Schritt zunächst eine sogenannte Schuldübernahmeerklärung ab. Darin wird festgelegt, welche Verpflichtungen und Forderungen Du an Deine übernehmende Person übergibst. Gemäß des Übernahmevertrags musst Du Deine darin festgelegten Verpflichtungen auch wirklich erfüllen, sonst hast Du keinen Anspruch auf Schuldbefreiung seitens des Übernehmenden.
Im nächsten Schritt ist ein Schuldübernahmevertrag der übernehmenden Person mit dem Gläubiger nötig. Erst dadurch wird die Schuldübernahme offiziell und die Abtretung Deiner Schuld ist geregelt. Ob dabei die übernehmende Person selbst oder Du als Altschuldner (mit Ermächtigung der übernehmenden Person) den Gläubiger informierst, ist nicht relevant. Die Zustimmung des Gläubigers kann jederzeit erfolgen, allerdings kannst Du ihm eine Frist dafür setzen.
Die Schuldübernahmeerklärung: Welche Informationen gehören rein?
Obwohl eine Schuldübernahmeerklärung grundsätzlich immer in Schriftform formuliert sein muss, ist sie ansonsten völlig formfrei. Bedarf für eine gesonderte Form ist laut Art 311 Abs.1 im BGB nur dann vorhanden, wenn die Schuld beispielsweise ein Grundstück betrifft.
Im besten Fall sollte die Vereinbarung zur Schuldübernahme folgendes enthalten:
- Persönliche Angaben zum Gläubiger
- Persönliche Angaben zum Schuldner oder Schuldnerin
- Höhe der zu übertragenden Schulden (zuzüglich der Zinsen)
- Verpflichtungserklärung der übernehmenden Person
- Optional: Frist für die Einverständniserklärung des Gläubigers zur Schuldübernahme
Fazit: Schuldübernahme beim Darlehensvertrag kann sinnvoll sein
Kannst Du die Raten Deines Darlehens nicht mehr bezahlen, bietet eine Schuldübernahme eine Möglichkeit, um Zahlungsunfähigkeit und einer Überschuldung vorzubeugen. Ob eine Schuldenübernahme in Deinem Fall sinnvoll ist, kannst Du z. B. mit einer Schuldnerberatung besprechen. Findest Du jemanden, der Deinen Darlehensvertrag übernimmt, lassen sich auf diese Weise weitere Schulden vermeiden und Du kannst Dich ganz auf die Verbesserung Deiner finanziellen Situation konzentrieren. Beachte aber in jedem Fall, dass Du Deinen Kreditgeber über die geplante Schuldübernahme informieren solltest.
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