Du trägst gemeinsam mit anderen die Verantwortung für eine finanzielle Verpflichtung – doch was bedeutet das für Deine Haftung und mögliche Ansprüche? In unserem Ratgeber zum Thema Gesamtschuld erfährst Du, welche Regeln gelten, wie sich Deine Rechte und Pflichten gestalten und worauf Du bei gemeinschaftlichen Verpflichtungen besonders achten solltest. Ob im Mietvertrag, beim Kredit oder in Haftungsfragen: Erfahre, wie Du in Gesamtschuldsituationen den Überblick behältst und Risiken gezielt minimierst.
Gesamtschuld: Wann liegt sie vor?
Eine Gesamtschuld liegt dann vor, wenn mehrere Schuldnerinnen bzw. Schuldner gegenüber einem Gläubiger gesamtschuldnerisch haften. Das heißt, jede Schuldnerin bzw. jeder Schuldner ist verpflichtet, die gesamte Leistung zu erbringen. Diese Form der Haftung tritt ein, wenn die Schuldnerinnen oder Schuldner im Außenverhältnis gesamtschuldnerisch haften. In diesem Fall kann der Gläubiger von jedem Einzelnen die vollständige Erfüllung des Anspruchs fordern.
Gesamtschuld bedeutet demnach, dass in der Gesamtschuldnerschaft mehrere Schuldnerinnen und Schuldner für denselben Anspruch in voller Höhe haften. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Leistungspflicht besteht, die mehrere Schuldnerinnen und Schuldner gemeinsam übernehmen, ohne dass ihre Haftung begrenzt wird.
Bedeutung der Gleichstufigkeit für die Haftung: Jede Gesamtschuldnerin und jeder Gesamtschuldner kann im Außenverhältnis zur vollen Erfüllung der Leistung herangezogen werden. Im Innenverhältnis hingegen erfolgt anschließend ein Ausgleichsanspruch, sodass die Schuldnerinnen und Schuldner die Leistung anteilig untereinander aufteilen können. Diese Regelung ist sowohl gesetzlich, etwa durch das BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), als auch vertraglich möglich und findet sich oft in Verträgen oder Haftungsfällen, bei denen mehrere Parteien für eine gemeinsame Verpflichtung haften.
Wie entsteht eine Gesamtschuld?
Eine Gesamtschuld kann entweder vertraglich oder gesetzlich entstehen. Beide Formen haben unterschiedliche Voraussetzungen und Bedingungen, die bestimmen, wie mehrere Schuldnerinnen und Schuldner für eine gemeinsame Leistungspflicht in Haftung treten.
Vertragliche Entstehung der Gesamtschuld
In erster Linie kann eine Gesamtschuld durch eine vertragliche Vereinbarung, auch Schuldbeitritt genannt, entstehen. Anders als bei der gesetzlichen Gesamtschuld ist diese Form nicht zwingend gesetzlich vorgeschrieben, sondern beruht auf einer freiwilligen Vereinbarung zwischen den Parteien. Tritt beispielsweise eine weitere Person der Schuld eines bestehenden Schuldners oder einer Schuldnerin bei, haften beide Personen gemeinsam für die Erfüllung.
Ein Wechsel der Schuldnerinnen bzw. Schuldner erfolgt hierbei nicht – lediglich die Anzahl der Gesamtschuldnerinnen bzw. Gesamtschuldner erhöht sich.
Gesetzliche Entstehung der Gesamtschuld
Neben der vertraglichen Möglichkeit kann eine Gesamtschuld auch gesetzlich entstehen. Dies tritt beispielsweise ein, wenn mehrere Personen gemeinsam für denselben Schaden haften, wie bei einer Bürgschaft für eine gemeinsame Verpflichtung (§ 774 II BGB) oder bei Schadensersatzansprüchen nach § 823 BGB, etwa bei gemeinsamer Verursachung eines Schadens.
Typischerweise zieht der Gläubiger in solchen Fällen alle beteiligten Schädigerinnen oder Schädiger gleichermaßen zur Haftung heran.
Voraussetzungen für eine Gesamtschuld
Für das Bestehen einer Gesamtschuldnerschaft müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Die wesentlichen Kriterien umfassen:
- Gleiche Leistungspflicht: Alle Schuldnerinnen und Schuldner müssen zur Erbringung derselben Leistung gegenüber dem Gläubiger verpflichtet sein.
- Gleicher Anspruch: Die Haftung aller Beteiligten muss auf derselben rechtlichen oder vertraglichen Grundlage basieren.
- Gleiche Verantwortlichkeit: Es darf keine Haftungsprivilegierung einzelner Gesamtschuldnerinnen oder Gesamtschuldner vorliegen. Alle haften gleichrangig.
- Forderbarkeit der Leistung: Die Leistung muss fällig und gegenüber allen Schuldnerinnen und Schuldnern gleichzeitig einforderbar sein.
Gesetzliche Grundlagen beim Gesamtschuldverhältnis
Das Schema der Gesamtschuld ist rechtlich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert, das die Ansprüche und Pflichten zwischen Gläubigern und Schuldnerinnen oder Schuldnern regelt. Die gesetzlichen Grundlagen sehen vor, dass bei einer Schuldnermehrheit im Gesamtschuldverhältnis jeder Schuldnerin bzw. jeder Schuldner gesamtschuldnerisch haftet, d. h., die Gläubiger können die volle Forderung von jedem einzelnen Schuldner oder jeder Schuldnerin verlangen. Die Ansprüche zwischen den Gesamtschuldnerinnen bzw. Gesamtschuldnern, etwa durch Regress und Ausgleich im Innenverhältnis, sind ebenfalls gesetzlich geregelt und ermöglichen eine gerechte Lastenverteilung.
Bei einer Gesamtschuld haftet jede Schuldnerin und jeder Schuldner gesamtschuldnerisch, also für die gesamte Forderung. Diese Haftung basiert auf dem Prinzip der ungeteilten Leistungspflicht. Das bedeutet, dass der Gläubiger frei wählen kann, von welcher Schuldnerin oder welchem Schuldner der volle Betrag eingefordert wird. Dies ermöglicht es, die Zahlungsfähigkeit jeder Schuldnerin und jedes Schuldners gezielt zu nutzen.
Die Gesamtschuld beinhaltet zudem das Prinzip der Gleichstufigkeit, welches besagt, dass alle Schuldnerinnen und Schuldner auf derselben Haftungsebene stehen, solange keine Sonderregelungen wie eine Haftungsprivilegierung bestehen. Sollte eine Schuldnerin oder ein Schuldner zahlen, erlöschen die Ansprüche des Gläubigers gegen die anderen Beteiligten – jedoch nur im Außenverhältnis. Zudem gibt es Sonderfälle wie die „unechte“ Gesamtschuld, in denen besondere Vereinbarungen über die Haftung getroffen wurden. Bei der unechten Gesamtschuldnerschaft ist eine gesamtschuldnerische Haftung nur eingeschränkt und nach bestimmten Bedingungen möglich, z. B. in spezifischen Vertragsarten. Diese Sonderfälle müssen klar geregelt werden, um Missverständnisse und Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.
Im Gesamtschuldverhältnis bestehen spezifische Ansprüche im Außen- und Innenverhältnis. Im Außenverhältnis hat der Gläubiger das Recht, die Forderung vollständig von einer einzelnen Schuldnerin oder einem einzelnen Schuldner zu verlangen. Das entspricht dem Grundsatz der Wahlfreiheit. Im Innenverhältnis zwischen den Schuldnerinnen und Schuldnern greift der Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB, durch den die Kosten anteilig verteilt werden.
Der Regressanspruch ist ein zentraler Mechanismus im Innenverhältnis und regelt die Ansprüche der Gesamtschuldner und -schuldnerinnen untereinander:
- Regressanspruch: Wenn eine Schuldnerin oder ein Schuldner die gesamte Forderung begleicht, kann im Innenverhältnis eine Erstattung des Anteils von den anderen Schuldnerinnen und Schuldnern verlangen werden.
- Verjährung des Regressanspruchs: Der Regressanspruch gegen Mitschuldnerinnen und -schuldner unterliegt einer Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese Frist gilt unabhängig von der Verjährung des ursprünglichen Anspruchs der Gläubiger.
- Erlass für einzelne Schuldner Schuldnerinnen: In bestimmten Fällen können Schuldnerinnen bzw. Schuldner per Vertrag von der gesamtschuldnerischen Haftung befreit werden. Dies führt zu einer „gestörten Gesamtschuld“.
- Gestörte Gesamtschuld: Wenn eine Schuldnerin bzw. ein Schuldner im Innenverhältnis freigestellt wird, bleibt die Gesamthaftung im Außenverhältnis gegenüber den Gläubigern Die verbleibenden Schuldnerinnen und Schuldner können dann im Innenverhältnis anteilige Zahlungen von der freigestellten Person verlangen.
Eine Gesamtschuldnerschaft unterliegt der gesetzlichen Verjährung. Der Ausgleichsanspruch, der entsteht, wenn eine Schuldnerin oder ein Schuldner die Schuld gegenüber dem Gläubiger begleicht, verjährt in der Regel nach drei Jahren (§ 195 BGB) und beginnt mit der Entstehung der Gesamtschuld.
Der Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB steht einem Gesamtschuldner oder eine -schuldnerin zu, sobald die Schuld beglichen wurde. Dieser Anspruch verjährt unabhängig von der Verjährung des ursprünglichen Anspruchs des Gläubigers. Das bedeutet: Schuldnerinnen und Schuldner können im Innenverhältnis auch dann noch Ansprüche auf Regress geltend machen, wenn der Forderung des Gläubigers gegen andere Schuldnerinnen und Schuldner bereits verjährt ist. Diese Regelung stellt sicher, dass die Last der Schuld unter den Gesamtschuldnern und -schuldnerinnen fair verteilt wird.
Bei einer gestörten Gesamtschuld weicht das Schema der Gesamtschuldnerschaft ab, da eine Schuldnerin bzw. ein Schuldner aufgrund von Haftungsprivilegierungen oder vertraglichen Regelungen nicht gesamtschuldnerisch haftet. In diesem Fall bleibt die haftungsprivilegierte Schuldnerin oder der Schuldner außen vor, während die verbleibenden Schuldnerinnen bzw. Schuldner die Leistung im Außenverhältnis übernehmen müssen.
Die BGH (Bundesgerichtshof)-Rechtsordnung bietet hier zwei Lösungsansätze:
Die haftungsprivilegierte Person bleibt von der Schuld befreit, und die anderen Schuldnerinnen bzw. Schuldner haften gemeinsam, oder die nicht-haftungsprivilegierten Schuldnerinnen bzw. Schuldner können im Innenverhältnis Regressansprüche gegen die privilegierte Person geltend machen. Diese Konstellation tritt häufig in Fällen auf, bei denen eine haftungsprivilegierte Person – etwa durch eine gesetzliche Regelung – keine volle Gesamthaftung übernehmen muss. Das kann in dieser Form etwa bei speziellen Verhältnissen zwischen Arbeitgeberinnen bzw. -gebern und Arbeitnehmerinnen bzw. -nehmern stattfinden.
Hier begegnet Dir die Gesamtschuld im Alltag
Es gibt verschiedene Alltagssituationen, in denen es zu einer Gesamtschuld kommen kann. Meist liegt eine Gesamtschuldnerschaft immer dann vor, wenn ein Vertrag nicht nur von einer Person, sondern von mehreren Personen abgeschlossen wurde. Das können Miet-, Kauf-, Kredit- oder Versicherungsverträge sein. Eine Gesamtschuld kann aber auch bei einer Kontoeröffnung entstehen.
In folgenden Situationen kann es beispielsweise zur Entstehung von Gesamtschuldnern oder -schuldnerinnen kommen:
Hast Du mit mehreren Mieterinnen oder Mietern einen Mietvertrag abgeschlossen, beispielsweise für eine Wohngemeinschaft, gelten alle als gemeinsame Mietende der Wohnung. In diesem Fall spricht man von einer sogenannten gesamtschuldnerischen Haftung: Alle Mieterinnen und Mieter haften für die aus dem Mietverhältnis entstehenden Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter oder der Vermieterin als Gesamtschuldner bzw. -schuldnerinnen (§ 421 BGB). Entstehen Forderungen aus dem Mietverhältnis, kann sich der Vermieter oder die Vermieterin jedoch nur an einen Mieter oder eine Mieterin wenden und die Begleichung der Gesamtschuld verlangen. Dementsprechend ist nicht ausschlaggebend, wer der eigentliche Schädiger oder die Schädigerin der Wohnung ist. Wurde bei Auszug eines Mieters oder einer Mieterin keine Vertragsänderung vorgenommen, gelten diese Regelungen und Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter oder Vermieterin fortlaufend.
Eröffnest Du mit mehreren Personen ein gemeinsames Girokonto bei einer Bank, gelten alle Beteiligten als Kontoinhaber oder -inhaberinnen und somit auch als Gesamtschuldner bzw. -schuldnerinnen. Wird das Konto beispielsweise überzogen, haften alle Kontoinhaber bzw. -inhaberinnen gesamtschuldnerisch für die gesamte Höhe der entstandenen Forderung. Die Bank kann die Begleichung der Forderung somit gegen einen jeden der Gesamtschuldner oder -schuldnerinnen geltend machen.
Gleiches gilt bei einem Kreditvertrag, der von mehreren Darlehensnehmern oder -Darlehensnehmerinnen abgeschlossen wurde. Meist fordern Kreditgeber bei einem hohen Darlehensbetrag und einer geringen Bonität mehrere Kreditnehmer bzw. Kreditnehmerinnen, um ein mögliches Kreditrisiko zu mindern. Ist dies der Fall, wird in der Regel eine gesamtschuldnerische Haftung vereinbart. Dementsprechend haftet jeder einzelne Schuldner bzw. jede Schuldnerin bis zur vollständigen Abzahlung des Kredits für die volle Summe. Im Falle einer Nichtzahlung kann der Darlehensgeber von jedem einzelnen der Gesamtschuldner bzw. -schuldnerinnen die Darlehenssumme ganz oder anteilig einfordern.
Fazit: So vermeidest Du Gesamtschuldsituationen
Um Gesamtschuldverhältnisse und die damit verbundenen Risiken zu vermeiden, ist eine sorgfältige Vertragsgestaltung entscheidend. Prüfe genau, ob eine gesamtschuldnerische Haftung tatsächlich notwendig ist und kläre gegebenenfalls Alternativen zur gemeinschaftlichen Haftung. Setze auf klare Absprachen im Innenverhältnis und achte darauf, ob individuelle Haftungsprivilegierungen für einzelne Parteien möglich sind, um die Last fair zu verteilen. Auch der Austausch mit rechtlichen Expertinnen oder Experten kann helfen, um Haftungsfallen vorzubeugen und mögliche Regressansprüche transparent zu regeln.
Vor allem im Fall von Kreditverträgen lassen sich mögliche Risiken einer Gesamtschuld umgehen, indem Du einen individuellen Kreditvertrag anstelle einer gemeinsamen Verpflichtung wählst. Mit einem Privatkredit über auxmoney kannst Du Deine finanziellen Ziele flexibel und sicher erreichen.
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