Defintion

Eine Zwangsversteigerung ist das letzte (zivil-)rechtliche Mittel eines Gläubigers, seine Ansprüche gegen einen Schuldner durchzusetzen. Die Zwangsversteigerung zielt auf das unbewegliche Vermögen (Immobilien) des Schuldners ab, um aus dem Ersteigerungsertrag die Ansprüche des Gläubigers zu befriedigen. Voraussetzung ist ein Vollstreckungsbescheid des zuständigen Amtsgerichts. Die Zwangsversteigerung fällt damit in den Bereich der Vollstreckungsverfahren und ist im Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (ZVG) näher geregelt.

Ablauf bis zur Zwangsversteigerung

Die Zwangsversteigerung muss vom Gläubiger beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden. Sowohl Gläubiger, die ihre Forderung aus einem im Grundbuch eingetragenen Recht (dinglicher Gläubiger) ableiten, als auch ein Gläubiger einer sonstigen Geldforderung (persönlicher Gläubiger) können einen solchen Antrag stellen. Formale Voraussetzung für die Eröffnung eines Verfahrens ist ein vorangegangener Vollstreckungstitel und eine Vollstreckungsklausel. Antrag, Titel und Klausel sowie der Anordnungsbeschluss des Verfahrens durch das Gericht müssen dem Schuldner und gegebenenfalls dem Gläubiger zugegangen sein, bevor das Verfahren eröffnet wird. Mit Zustellung des Anordnungsbeschlusses gilt die betreffende Immobilie als beschlagnahmt.

Das Verfahren wird dann beim Amtsgericht als Vollstreckungsgericht verhandelt. Beim Verfahren selbst können neben dem Schuldner und Gläubiger auch Dritte beteiligt und anwesend sein, wenn deren Rechte betroffen sind. Das können insbesondere weitere Gläubiger sein, deren Rechte sich aus Eintragungen im Grundbuch ergeben, oder Mieter mit Forderungen gegenüber dem Schuldner. Unabhängig von der Entscheidung des Gerichts haben die beteiligten Parteien die Möglichkeit, Rechtsmittel gegen den Beschluss des Vollstreckungsgerichts einzulegen.

Ordnet das Gericht die Zwangsvollstreckung an, wird vom Gericht ein Verkehrswert für die Immobilie festgelegt. Dazu bezieht es in der Regel einen Sachverständigen ein und hört diesen. Die Parteien haben zusätzlich die Möglichkeit, eigene Gutachten zum Immobilienwert dem Gericht einzureichen. Letztlich wird ein Verkehrswert per Beschluss festgesetzt, gegen den die Parteien Beschwerde einreichen können.

Ablauf der Zwangsversteigerung

Nach dem Beschluss zur Festsetzung des Verkehrswerts setzt das Gericht einen Versteigerungstermin an. Dieser Termin liegt in der Regel etwa neun bis zwölf Monate nach der Anordnung zur Zwangsversteigerung. Der Termin muss öffentlich über das Amtsblatt oder das Internet bekannt gemacht werden. Bietinteressenten haben zudem die Möglichkeit, sämtliche Unterlagen zur Festsetzung des Verkehrswerts der betreffenden Immobilie einzusehen.

Bei der Versteigerung selbst gilt es eine Mindestbietzeit (meist 30 Minuten) zu beachten, in der die Gebote abgegeben werden können. Als Auktionator fungiert der zuständige Rechtspfleger, der im Vorfeld die Grundbucheintragungen verliest und das geringste Gebot bestimmt. Das höchste Gebot erhält den Zuschlag. Wird kein Gebot abgegeben, wird das Verfahren zunächst eingestellt. Ist das Höchstgebot im ersten Termin zu gering, kann ein weiterer Versteigerungstermin anberaumt werden.

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