Rechtsbegriff

Die Stundung ist ein Rechtsbegriff, der das Hinausschieben der Fälligkeit einer Forderung umschreibt und Anwendung im Schuld- und Steuerrecht findet. Stundungen zählen zu den Sanierungsmaßnahmen die das Ziel haben, eine temporäre Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu überbrücken. Mit der Stundung erwirkt der Schuldner eine außerordentliche Zahlungspause. Diese kann der Schuldner beantragen, wenn er nicht imstande ist, vertraglich vereinbarte Leistungszeitpunkte termingerecht zu erfüllen. Er muss dem Gläubiger gegenüber glaubhaft darlegen, weshalb er der Leistungspflicht im Laufe des vereinbarten Zeitraums nicht nachkommen kann. Bei den Leistungen kann es sich um Geldzahlungen handeln oder um andere vertraglich vereinbarte Verpflichtungen. In der Regel sind es Geldforderungen aus Kreditverträgen. Bei der Darlehensforderung kann es sich um den Gesamtbetrag handeln oder um Tilgungszeitpunkte von Ratenbeträgen. Bei einer Stundungsvereinbarung werden fällige Beträge nicht erlassen. Die Erfüllbarkeit der Forderung wird aufrechterhalten.

Rechtsgrundlagen

Eine Stundung kann nicht von einer Partei alleine ausgesprochen werden. Da es sich dabei um eine Änderung des Schuldvertrages handelt, muss die Gläubigerpartei zustimmen, wobei sie aber nicht verpflichtet ist, eine Änderung zu akzeptieren. Eine Zustimmung stellt ein Entgegenkommen auf freiwilliger Basis dar, bei der der Fortbestand der ursprünglichen Forderung grundsätzlich unberührt bleibt. Der Gläubiger kann den Erfüllungstermin nach seinem Ermessen festsetzen. Mit einer Stundungsvereinbarung wird ein Schuldenverzug verhindert und damit für den Schuldner verbundene negativen Folgen wie Mahn- und Verzugsgebühren oder Pfändung des Kontos. Mit dieser Vereinbarung soll darüber hinaus ein künftiger Verzug verhindert werden. Die Stundung dient primär der Rettung der Forderung, die von dem Schuldner nicht fristgerecht bedient werden kann.

Vertragliche Bedingungen

In der Stundungsvereinbarung werden in der Regel Änderungen der Tilgungsfrist und zukünftige, konkrete Termine zur Tilgung der Leistung festgesetzt. Die Fixierung der Vertragsänderung sollte aus Beweisgründen schriftlich erfolgen. Bei der Gestaltung des Vertrages besteht jedoch Formfreiheit. Der Gläubiger kann eine Stundung widerrufen, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners verschlechtern oder eine Illiquidität eingetreten ist. Im umgekehrten Fall kann die Stundung seitens des Schuldners aufgelöst werden, wenn er zwischenzeitlich finanzielle Mittel erhält, die es ihm ermöglichen, die Raten vorzeitig zu tilgen. Diese Option muss aber in den Vertragsbedingen der Stundungsvereinbarung enthalten sein, kann vom Gläubiger aber auch aus Kulanz gewährt werden.

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