Ehegattenbürgschaft – Bedeutung
Im Rahmen einer Ehegattenbürgschaft bürgt einer der beiden Ehegatten für die Verbindlichkeit des jeweils anderen. Damit möchte der Gläubiger verhindern, dass Vermögenswerte zwischen den Ehegatten ausgetauscht werden mit der Maßgabe, dass bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen kein Zugriff mehr darauf besteht.
Klare Trennung von Vermögen und Verbindlichkeiten
Die Ehegattenbürgschaft wird vor allem von Kreditinstituten zur Kreditbesicherung bevorzugt. Sie ist jedoch nur dann sinnvoll und im gegebenen Falle hilfreich, wenn der bürgende Ehegatte auch tatsächlich über eine ausreichend gute Bonität verfügt, um die offene Schuld begleichen und dafür bürgen zu können. Das ist dann der Fall, wenn beide Ehegatten über ein eigenes Arbeitseinkommen verfügen, oder wenn der bürgende Ehegatte eigenes Vermögen hat. Das muss zweifelsfrei und bekannt sein, wenn der Bürgschaftsvertrag abgeschlossen wird. Wenig sinnvoll bis hin zu sittenwidrig ist es, eine Ehegattenbürgschaft mit der erwerbslosen Ehefrau abzuschließen, die ohne eigenes Einkommen den mehrköpfigen Haushalt führt. Wenn sie zum Bürgen in Anspruch genommen wird, dann geht die Forderung buchstäblich ins Leere. Sofern diese Situation bei Vertragsabschluss bekannt oder schon existent war, kann der Bürgschaftsvertrag sittenwidrig sein. Zwangsmaßnahmen gegen die Ehefrau sind nicht zulässig, sodass der Gläubiger seine Forderung nicht geltend machen kann; im Endeffekt muss er sie ausbuchen.
Eine in etwa vergleichbare Form der Ehegattenbürgschaft ist der Abschluss eines Kredit- oder Darlehensvertrages mit beiden Ehepartnern als Gesamtschuldner. Für den Kreditgeber ist ein gemeinschaftlicher Vertrag leichter handzuhaben. Zahlt der eine Kreditnehmer nicht, wendet sich der Kreditgeber automatisch an den anderen. Das macht jedoch auch hier nur dann Sinn, wenn der zweite Kreditnehmer über eigenes Einkommen oder Vermögen verfügt. Wenn nicht, dann kommt der Gläubiger buchstäblich nicht weiter. Und auch hier ist die Grenze der Sittenwidrigkeit schnell erreicht.
Sowohl Ehegattenbürgschaft als auch eine gemeinschaftliche Darlehensaufnahme werden gerne bei Immobilienfinanzierungen bevorzugt. Für die Schuldner ist eine Ehegattenbürgschaft deswegen vorteilhafter, weil es sich bei Verbindlichkeit und Bürgschaft um zwei eigene, getrennte Verträge handelt. Als selbstschuldnerische Bürgschaft ist sie eine besondere Bürgschaftsform; der Bürge wird bei Zahlungsverzug sofort so behandelt, als wenn er selbst der Schuldner ist. Zur individuellen Bewertung der Ehegattenbürgschaft gibt es eine aktuelle Rechtsprechung des BGH, des Bundesgerichtshofes, wonach Art, Inhalt und Umfang der Ehegattenbürgschaft definiert und eingegrenzt werden.
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