Will man heutzutage einen Kredit bei einer Bank aufnehmen, sollten gewisse Kredit-Voraussetzungen gegeben sein. Zur Absicherung des Darlehens werden von den Kreditinstituten meist Sicherheiten in Form von Spareinlagen, Immobilien oder sonstigen Anlagen gefordert. Reichen diese der Bank nicht aus, so kann eine Bürgschaft den gewünschten Kredit umfassend absichern. Was es mit einer Ausfallbürgschaft auf sich hat und welche rechtlichen Besonderheiten es hierbei zu beachten gibt, erklären wir Dir in diesem Ratgeber.
Bei einer Ausfallbürgschaft, oder auch Schadlosbürgschaft genannt, handelt es sich um eine Sonderform der Bürgschaften. Sie dient Kreditinstituten als Sicherheit bei der Gewährung von Krediten. Die Ausfallbürgschaft unterliegt der Besonderheit, dass der Ausfallbürge erst dann von dem Gläubiger zur Begleichung der Forderungen herangezogen werden kann, wenn bereits alle möglichen Vermögenswerte des Hauptschuldners verwertet wurden.
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Grundsätzlich kann zwischen der herkömmlichen Ausfallbürgschaft und der modifizierten Ausfallbürgschaft unterschieden werden.
Während man bei der herkömmlichen Ausfallbürgschaft erst nach der erfolgreichen Zwangsvollstreckung des Schuldners haften muss, kann bei einer modifizierten Ausfallbürgschaft ein expliziter Grund oder Zeitpunkt festgelegt werden, der den Bürgen zur Zahlung verpflichtet.
Herkömmliche Ausfallbürgschaft
Im Gegensatz zu einer Bürgschaft haftet der Bürge bei einer herkömmlichen Ausfallbürgschaft erst dann, wenn bereits alle Zahlungsmöglichkeiten des Kreditnehmers vollkommen ausgeschöpft sind und dieser zweifelsfrei zahlungsunfähig ist. In diesem Fall liegt die Verpflichtung bei dem Gläubiger, dies ordnungsgemäß nachzuweisen.
Erst dann kann der Ausfallbürge zur Begleichung der restlichen Forderungen des Hauptschuldners herangezogen werden. Diese belaufen sich hierbei auf den verbliebenen Anteil der Schulden. Wurde kein Nachweis über eine erfolgreiche Zwangsvollstreckung erbracht, kann der Bürge das Einstehen für den Schuldner vorerst verhindern. Dabei bedarf es nicht einer Einrede der Vorausklage.
Modifizierte Ausfallbürgschaft
Bei der modifizierten Ausfallbürgschaft handelt es sich um eine beschränkte Sonderform. Im Gegensatz zu der herkömmlichen Ausfallbürgschaft, bei welcher der Bürge erst nach einer Zwangsvollstreckung zur Begleichung der Forderung herangezogen wird, kann bei der modifizierten Ausfallbürgschaft bereits im Voraus ein explizierter Grund für den Ausfall angegeben werden. Demnach kann vereinbart werden, dass der Bürge schon dann haften muss, wenn eine bestimmte Zeitspanne vergangen ist oder wenn der Kreditnehmer den Kredit nicht mehr bedient und keine Zahlungen mehr leistet.
Dies bietet den Gläubigern die Möglichkeit, das Ausfallrisiko von Krediten nochmals zu minimieren. Jedoch ist die Bürgschaftsbank auch bei dieser Form der Ausfallbürgschaft dazu verpflichtet, alle möglichen Sicherheiten des Hauptschuldners zu verwerten, um bei Ausfall der Zahlungen einen Anspruch auf Leistungen des Ausfallbürgen zu haben.
Was unterscheidet die Ausfallbürgschaft von anderen Bürgschaften?
Nicht nur die Ausfallbürgschaft dient den Bürgschaftsbanken als Kreditsicherheit. Auch die selbstschuldnerische Bürgschaft, Höchstbetragsbürgschaft oder Mietbürgschaft können herangezogen werden, um Vermögensgegenstände umfassend abzusichern.
Diese stellen jedoch einige Unterschiede zu einer Ausfallbürgschaft dar.
Ausfallbürgschaft im Vergleich zur selbstschuldnerische Bürgschaft
Ausfallbürgschaft im Vergleich zur Höchstbetragsbürgschaft
Ausfallbürgschaft:
- Einrede der Vorausklage nicht nötig
- Nicht im BGB definiert
- Hohe Sicherheit für den Bürgen
- Bürge haftet erst nach vollkommener Ausschöpfung aller Mittel
- Haftung für den nach der Zwangsvollstreckung noch offenen Betrag
Selbstschuldnerische Bürgschaft:
- Bürge verzichtet auf die Einrede der Vorausklage
- Im BGB definiert
- Niedrige Sicherheit für den Bürgen
- Bürge haftet mit dem Schuldner
- Haftung in voller Höhe der Schuld
Ausfallbürgschaft:
- Einrede der Vorausklage nicht nötig
- Nicht im BGB definiert
- Hohe Sicherheit für den Bürgen
- Bürge haftet erst nach vollkommener Ausschöpfung aller Mittel
- Haftung für den nach der Zwangsvollstreckung noch offenen Betrag
Höchstbetragsbürgschaft:
- Einrede der Vorausklage möglich
- Im BGB definiert
- Mäßige Sicherheit für den Bürgen
- Bürge haftet mit dem Schuldner
- Haftung bis zu einem vertraglich vereinbarten Höchstbetrag
Ausfallbürgschaft im Vergleich zur Mietbürgschaft
Ausfallbürgschaft:
- Einrede der Vorausklage nicht nötig
- Nicht im BGB definiert
- Hohe Sicherheit für den Bürgen
- Bürge haftet erst nach vollkommener Ausschöpfung aller Mittel
- Haftung für den nach der Zwangsvollstreckung noch offenen Betrag
Mietbürgschaft:
- Einrede der Vorausklage möglich
- Im BGB definiert
- Niedrige Sicherheit für den Bürgen
- Bürge haftet mit dem Schuldner
- Haftung für maximal drei Nettokaltmieten
Ausfallbürgschaft: Welche rechtlichen Besonderheiten gibt es?
Während herkömmliche Bürgschaften wie die selbstschuldnerische Bürgschaft und die Höchstbetragsbürgschaft im Bürgerlichen Gesetzbuch definiert sind, findet die Ausfallbürgschaft hingegen keine Regelung im BGB. Dennoch wurde sie durch Rechtsprechung vom Bundesgerichtshof als eine Form der Bürgschaft anerkannt.
Zudem ist bei einer Ausfallbürgschaft die Einrede der Vorausklage gar nicht notwendig – denn der Gläubiger unterliegt der Beweispflicht, wenn er die Ansprüche gegenüber dem Ausfallbürgen geltend machen möchte. Somit greift die Bürgschaft erst dann, wenn die Bürgschaftsbank nachweisen kann, dass alle Möglichkeiten der Vollstreckung erfolglos ausgeschöpft wurden. Sollte ein solcher Nachweis nicht möglich sein, kann der Bürge die zu entrichtenden Zahlungen verweigern oder sogar ganz aus der Haftung genommen werden.
Fazit: Das solltest Du über die Ausfallbürgschaft wissen
Eine Bürgschaft zu übernehmen, sollte immer gut überlegt sein. Schließlich bedeutet dies die Übernahme einer finanziellen Verantwortung gegenüber einer anderen Person. Wenn Du Dich jedoch dazu entscheidest, kannst Du durch eine Ausfallbürgschaft eine sichere Form der Bürgschaft eingehen.
Denn die Ausfallbürgschaft schützt dich als Bürgen in erster Linie vor sofortigen Forderungen. Erst nach einem ordnungsgemäßen Nachweis der Zwangsvollstreckung des Hauptschuldner kann der Ausfallbürge zur Zahlung verpflichtet werden.
Entscheidest Du Dich für die Übernahme einer Bürgschaft, solltest Du jedoch in jedem Fall selbst über ausreichend finanzielle Mittel verfügen, um im Fall der Fälle Zahlungen leisten zu können.
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