Ob Wohnungssuche, Beantragung von Krediten oder auch der Abschluss von Verträgen: Ein negativer Schufa-Eintrag kann schnell zur Belastung werden. Doch kann man einen negativen Schufa-Eintrag löschen lassen? Unter bestimmten Voraussetzungen und unter Beachtung der Löschfristen können Verbraucherinnen und Verbraucher selbst einen Antrag auf das Löschen ihres Schufa-Eintrags stellen.

Jetzt fragst Du Dich: Wie kann ich einen Schufa-Eintrag löschen lassen? Das erfährst Du in unserem Ratgeber. Außerdem erklären wir Dir, welche Daten Du bei der Schufa löschen lassen kannst, was die Löschung kostet und wo man einen Schufa-Eintrag noch löschen lassen kann.

Welche Schufa-Einträge kann man löschen lassen?

Einige Schufa-Einträge lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen löschen. Dazu zählen:

  • Veraltete Daten und Einträge
  • Falsche Informationen
  • Einträge mit niedrigen Schulden
  • Titulierte Forderungen
  • Einträge nach Restschuldbefreiung
  • Informationen, die zu Dokumentationszwecken gespeichert wurden

Möchte man einen Schufa-Eintrag löschen lassen, ist die Löschung der Daten an einige Voraussetzungen gebunden. Grundsätzlich kann man nicht jeden Schufa-Eintrag löschen lassen – egal, ob es ein negativer oder positiver Eintrag ist. Es kommt dabei u. a. darauf an, warum ein Eintrag bei einer Auskunftei gemacht wurde und um welche Art der Forderung es sich handelt. Es gibt jedoch einige Schufa-Einträge, die Verbraucherinnen und Verbraucher löschen lassen können, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Falsche oder fehlerhafte Einträge

Bei Falscheinträgen handelt es sich in den meisten Fällen um Einträge mit veralteten Adressdaten, bereits beglichenen Forderungen oder auch Einträge zu einem bereits gelöschten Konto. Die wenigsten Verbraucherinnen und Verbraucher wissen jedoch, dass sie bei der Schufa einen Antrag stellen können, um falsche Einträge löschen zu lassen. Möchtest Du, dass dies möglichst zeitnah geschieht, kannst Du den Vorgang durch das Einreichen der entsprechenden Nachweise beschleunigen.

Falsche Schufa-Einträge sind keine Seltenheit. Es passiert häufig, dass es zu Fehlern bei der Datenübermittlung durch Gläubigerinnen und Gläubiger, Vertragspartner oder Unternehmen kommt. Stellt sich nach Anforderung der Selbstauskunft heraus, dass bei Dir ein fehlerhafter oder falscher SchufaEintrag vorliegt, kannst Du diesen löschen lassen.

Einträge mit niedrigen Schulden

Existiert bei der Auskunftei ein negativer Schufa-Eintrag, kann man ihn löschen lassen, wenn es sich um einen Vermerk über eine Schuld bis max. 2000 Euro handelt. Damit die Schufa diese Daten sofort löschen kann, müssen jedoch drei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Schulden wurden innerhalb von sechs Wochen nach dem Schufa-Eintrag beglichen
  • Es handelt sich nicht um eine titulierte Forderung
  • Es liegt eine Bestätigung der Gläubigerin oder des Gläubigers über die Begleichung der Forderung vor

Sind diese Bedingungen erfüllt, kann man das Löschen eines solchen negativen SchufaEintrags ohne Einhaltung einer Löschfrist selbst und sofort beantragen, um so die persönliche Bonität zu verbessern.

Titulierte Forderungen

Schwieriger wird es, wenn man einen Schufa-Eintrag über eine titulierte Forderung vorzeitig löschen lassen möchte. Eine titulierte Forderung liegt offiziell dann vor, wenn die Forderungen von einer Richterin oder einem Richter offiziell bestätigt werden. Das geschieht z. B., wenn nach mehreren Mahnungen ein Gerichtsvollzieherin oder ein Gerichtsvollzieher zum Einsatz kommt. Durch die Feststellung einer titulierten Forderung kann eine Gläubigerin oder ein Gläubiger rechtlich gegen seine Schuldnerin bzw. seinen Schuldner vorgehen. Das besondere an titulierten Forderungen ist, dass sie erst nach einer Dauer von 30 Jahren verjährt sind.

Möchte man einen Schufa-Eintrag über eine titulierte Forderung vorzeitig löschen, ist dies also etwas aufwändiger als z. B. die Löschung von fehlerhaften Einträgen. Grundsätzlich kann ein Vermerk über eine solche Forderung nur dann gelöscht werden, wenn die Schulden beglichen werden und der Eintrag über die Forderung von der Anwältin oder dem Anwalt eines zuständigen Amtsgerichts entfernt wird. Dazu muss allerdings auch die Gläubigerin oder der Gläubiger seine Zustimmung geben. Stimmen sie einer vorzeitigen Löschung zu, erfolgt ein sogenannter Erledigungsvermerk, der zusammen mit der Löschurkunde an die Auskunftei übermittelt wird. Nach Eingang der Unterlagen und somit nach Erledigung der Forderungen kann die Schufa den Eintrag löschen lassen.

Sonderfall: Schufa-Einträge löschen nach Restschuldbefreiung

Ein Sonderfall bei dem Thema Schufa-Eintrag löschen ist das Entfernen nach der Restschuldbefreiung. Die sogenannte Restschuldbefreiung erfolgt in Zusammenhang mit Privatinsolvenzverfahren. Wurde im Falle einer Privatinsolvenz das Verfahren beendet, wird ein Teil der restlichen Schuld unter bestimmten Voraussetzungen erlassen. Nach einer solchen Restschuldbefreiung wird der entsprechende Schufa-Eintrag nach einer Frist von drei Jahren automatisch gelöscht.

Bei einer Privatinsolvenz handelt es sich um ein sogenanntes hartes Negativmerkmal, dass sich sehr schlecht auf die Kreditwürdigkeit von Betroffenen auswirkt. Daher ist es im Interesse der Betroffenen, dass der Vermerk möglichst schnell gelöscht wird. In einem solchen Fall ist es allerdings so, dass die Schufa diese Einträge nicht vorzeitig entfernt – auch nicht nach Restschuldbefreiung. Erst nach Ablauf der Speicherfrist und nach Erledigung der Privatinsolvenz kann man den Schufa-Eintrag selbst löschen lassen. Den Prozess können auch Schuldnerinnen und Schuldner selbst nicht beschleunigen.

Einen Schufa-Eintrag löschen lassen: Wie kann ich vorgehen?

Um einen Schufa-Eintrag zu löschen, solltest Du zunächst Deine Einträge genau prüfen und sicherstellen, dass die Informationen falsch oder unberechtigt sind. Anschließend kannst Du einen Antrag zur Löschung bei der Schufa stellen, oft unter Verwendung eines Musterbriefs. Achte darauf, alle relevanten Dokumente beizufügen und die Löschfristen einzuhalten.

Um eine Negativmeldung löschen zu lassen, ist lediglich ein kurzes Anschreiben an die Auskunftei, die zuständige Gläubigerin oder den Gläubiger bzw. das zuständige Inkassobüro notwendig. In dem Anschreiben erklärst Du, dass in der vorliegenden Datenkopie, also der Selbstauskunft, ein Fehler enthalten ist. Dabei sollte unbedingt das auf der Selbstauskunft vermerkte Datum angegeben werden. Anschließend folgt eine Begründung mit entsprechend beigelegten Nachweisen, warum der Eintrag nicht korrekt ist. Zum Schluss solltest Du als Verbraucherin oder Verbraucher die korrigierte Datenkopie anfordern.

Schufa-Eintrag löschen lassen – Schritt-für-Schritt-Anleitung

Wenn Du einen Negativeintrag löschen lassen willst, kannst Du nach dieser Anleitung vorgehen:

  1. Schufa-Auskunft anfordern vorm Löschen der Daten

Der einfachste Weg einen Überblick über seine Bonität und Kreditwürdigkeit zu behalten und von einem Schufa-Eintrag zu erfahren, ist die Anforderung der Selbstauskunft. Diese steht Verbraucherinnen und Verbrauchern alle 12 Monate kostenlos zu. Sind Einträge vorhanden, kannst Du entsprechende Schritte einleiten, um die Auskunft zu bereinigen und Deinen SchufaScore zu verbessern.

  1. Daten aus der Selbstauskunft prüfen

Nach Erhalt der Selbstauskunft solltest Du die Datenkopie genau überprüfen. Sind Einträge vorhanden, achte auf die Richtigkeit aller Daten. Außerdem lässt sich dabei auch feststellen, ob es sich eventuell um einen Eintrag über eine bereits beglichene Forderung handelt. Sind die Voraussetzungen erfüllt, um bei der Schufa einen Antrag auf Löschung des Eintrags zu stellen, solltest Du noch vorab die jeweiligen Löschfristen recherchieren.

  1. Kontakt zur Schufa aufnehmen

Möchte man nach Überprüfung der Schufa-Auskunft Daten löschen lassen, empfiehlt es sich in den meisten Fällen, direkt Kontakt zur Schufa aufzunehmen. Dies ist immer dann sinnvoll, wenn keine nähren Informationen zu den Einträgen vorliegen oder wenn es sich um falsche Daten handelt. Kennt man die entsprechenden Gläubigerinnen oder Gläubiger bzw. Unternehmen oder Inkassobüros, die den Eintrag veranlasst haben, sollte man sich zunächst an diese wenden. Da die Zuständigkeit je nach Vermerk variiert, ist es grundsätzlich nicht falsch, sich in einem ersten Schritt an die Auskunftei zu wenden, da diese auch Auskunft zur Speicherfrist geben kann. Auf diese Weise erfährt man auch, ob die Daten bereits gelöscht werden können.

  1. Löschung der Schufa-Daten

Sind alle Voraussetzungen erfüllt und wurde die entsprechende Löschfrist eingehalten, können Verbraucherinnen und Verbraucher den Schufa-Eintrag problemlos löschen lassen. Wie lange dies dauert, hängt von der Art des Eintrags und der zuständigen Stelle ab.

Schufa-Eintrag entfernen: Löschfristen beachten

Diese Löschfristen gelten bei der Schufa:

  1. Fehlerhafte Einträge: Können sofort gelöscht werden.
  2. Schulden bis 2000 Euro: Löschung sofort möglich, sofern die Rückzahlung innerhalb von zwei Wochen erfolgt ist.
  3. Informationen über Kreditkarten: Löschung nach Auflösung des Girokontos möglich.
  4. Daten zu angefragten Darlehen: Können 12 Monate nach der Anfrage gelöscht werden.
  5. Informationen zu Krediten: Löschung der Daten drei Jahre nach der Rückzahlung möglich.
  6. Daten aus Schuldnerverzeichnissen: Löschfrist von drei Jahren, wobei eine vorzeitige Löschung mit Nachweis vom Amtsgericht möglich ist.

Was kostet die Löschung bei der Schufa?

Möchtest Du einen Schufa-Eintrag löschen lassen, stellt sich die Frage, ob Kosten dafür anfallen. Dazu lässt sich grundsätzlich sagen, dass einen Schufa-Eintrag löschen zu lassen nicht mit Kosten einhergeht. Höchstens die Tilgung von Schulden kann in diesem Zusammenhang etwas kosten. Dies ist notwendig, da ein Eintrag über noch offene Forderungen nicht gelöscht werden kann. Unter der Voraussetzung, dass man einen Vermerk aufgrund fehlerhafter Daten entfernen möchte, entstehen keine Kosten für das Löschen des Schufa-Eintrags durch die Auskunftei.

Fazit: Schufa-Eintrag löschen lassen & Kreditwürdigkeit verbessern

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es für alle Verbraucherinnen und Verbraucher sinnvoll ist, sich über die jährlich kostenlos verfügbare Selbstauskunft regelmäßig einen Überblick über ihre Bonität zu verschaffen. Möchten man einen Kredit beantragen oder soll für den Abschluss von Verträgen mit Unternehmen eine Schufa-Auskunft vorlegen, lassen sich auf diese Weise böse Überraschungen vermeiden. Ergibt sich aus der Selbstauskunft, dass ein Schufa-Eintrag vorliegt, muss dies kein unlösbares Problem darstellen. Ist der Eintrag fehlerhaft oder handelt es sich um eine bereits getilgte Forderung, kann man von der Schufa den Eintrag löschen lassen und so die Kreditwürdigkeit und den SchufaScore verbessern. Möchtest Du einen Schufa-Eintrag vorzeitig löschen lassen, sollten jedoch unbedingt die geltenden Löschfristen beachtet werden. Es gibt außerdem unterschiedliche Fristen für die Datenspeicherung, je nachdem wofür der Vermerk angelegt wurde. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, um den Schufa-Eintrag löschen zu lassen, kann dies unkompliziert mit einem einfachen Anschreiben beantragt werden. Nutzt Du dazu einen Musterbrief, müssen nur die Angaben entsprechend angepasst werden.

Mit auxmoney hast Du zudem den Vorteil, dass Du auch einen Kredit mit nicht optimaler Schufa bekommen kannst. Negativeinträge müssen daher nicht unbedingt gelöscht werden, um eine Finanzierung zu erhalten. auxmoney bewertet die Kreditwürdigkeit umfassender und berücksichtigt auch positive Faktoren, die Banken oft nicht miteinbeziehen. So hast Du eine faire Chance auf einen Kredit, selbst mit Einträgen in der Schufa.

FAQ – die wichtigsten Fragen zur Löschung der Schufa

Um Nachteile zu vermeiden, sollte man einmal jährlich die kostenlose Schufa-Selbstauskunft, eine Datenübersicht aus der persönlichen Bonitätsakte, anfordern. So lässt sich vermeiden, dass man erst bei der Beantragung eines Kredits von einem Negativeintrag durch erfährt. Liegt ein solcher laut Selbstauskunft vor, kann man als Verbraucherin oder Verbraucher entsprechende Schritte einleiten, um die Schufa-Daten löschen zu lassen.

Möchtest Du einen negativen Schufa-Eintrag löschen lassen, stellt sich natürlich die Frage, wo die Löschung beantragt werden muss. Hat eine Gläubigerin oder ein Gläubiger eine offene Forderung – z. B. nach mehreren Mahnungen – an ein Inkassobüro abgetreten, sollten Verbraucherinnen oder Verbraucher sich zunächst mit diesem in Verbindung setzen. Handelt es sich dagegen um einen fehlerhaften Eintrag, sollte man sich mit den entsprechenden Nachweisen für die Löschung direkt an die Auskunftei wenden.

Wer hier die richtige Ansprechpartnerin oder der richtige Ansprechpartner ist, hängt also davon ab, von wem der Vermerk eingetragen wurde.

Verweigert die Schufa die Löschung, solltest Du zunächst eine detaillierte Ersteinschätzung der Ablehnungsgründe vornehmen und gegebenenfalls weitere Beweise einreichen. Es kann auch hilfreich sein, rechtlichen Rat einzuholen oder sich an die Verbraucherzentrale zu wenden, um Unterstützung und weitere Schritte zu besprechen. In vielen Fällen kann eine Anwältin oder ein Anwalt helfen, Deine Rechte durchzusetzen und eine Löschung zu erwirken.

Ab wann man einen Schufa-Eintrag löschen kann, hängt von der Art des Eintrags und den geltenden Löschfristen ab. Fehlerhafte Einträge kannst Du bspw. sofort löschen lassen, während Informationen zu Krediten in der Regel erst nach drei Jahren entfernt werden. Inhaberinnen oder Inhaber sollten daher regelmäßig ihre Schufa-Daten überprüfen, um sicherzustellen, dass alle Einträge korrekt und aktuell sind.

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